AUSL EGMR Bsw2312/08 (Bsw34179/08)

Bsw2312/08 (Bsw34179/08)Other CourtJul 18, 2013

Full text

AUSL EGMR Bsw2312/08 (Bsw34179/08)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2013

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Maktouf und Damjanovic gg. Bosnien-Herzegowina, Urteil vom 18.7.2013, Bsw. 2312/08.

Spruch

Art. 6 Abs. 1, 7, 14 EMRK, Art. 1 12. Prot. EMRK - Schwerere Strafen nach späterem Strafgesetz für Kriegsverbrechen.

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 EMRK (mehrheitlich).

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 14 EMRK iVm. Art. 7 EMRK und hinsichtlich Art. 1 12. Prot. EMRK (mehrheitlich).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 7 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 7 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Feststellung der Konventionsverletzung als ausreichende Entschädigung für immateriellen Schaden; € 10.000,– an jeden Bf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Vorliegende Beschwerde betrifft die Verurteilung zweier Männer wegen während des Jugoslawienkriegs begangener Kriegsverbrechen auf der Basis eines strengeren Gesetzes als zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten.Im Anschluss an die Unabhängigkeitserklärung der ehemaligen Jugoslawischen Republik im Jahr 1992 brach in Bosnien-Herzegowina ein brutaler Krieg aus, dem mehr als 100.000 Personen zum Opfer fielen. Mehr als zwei Millionen Menschen wurden als Folge ethnischer Säuberungen oder aufgrund der allgemeinen Gewalt heimatlos. Der Konflikt endete im Dezember 1995 mit der Verabschiedung des Dayton-Abkommens. In der Folge wurde vom UN-Sicherheitsrat interimsmäßig der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien eingerichtet, sodann Ende 2000 der bosnisch-herzegowinische Staatsgerichtshof. Beginnend mit 2005 verfügte dieser über eigene, ausschließlich für Kriegsverbrechen zuständige Strafkammern, die sich aus zwei internationalen Richtern und einem nationalen Richter zusammensetzten.

Der ErstBf., ein irakischer Staatsangehöriger, leistete im Oktober 1993 einer Drittpartei bei der Entführung zweier Zivilisten mit dem Ziel Unterstützung, sie gegen gefangene Soldaten der bosnisch-herzegowinischen Armee auszutauschen. Im Juli 2005 wurde er vom Staatsgerichtshof des Kriegsverbrechens der Beihilfe zur Geiselnahme schuldig befunden und gemäß § 173 Abs. 1 iVm. Art. 31 Strafgesetz 2003 zu fünf Jahren Haft verurteilt. Das Urteil wurde von einer Berufungskammer des Gerichtshofs, die sich aus zwei internationalen und einem nationalen Richter zusammensetzte, bestätigt. Das vom ErstBf. angerufene Verfassungsgericht verneinte eine Verletzung von Art. 6 EMRK hinsichtlich der Art und Weise der Bestellung der internationalen Richter und verwarf auch sein Vorbringen, er sei entgegen Art. 7 EMRK nicht unter dem zum Tatzeitpunkt geltenden – einen milderen Strafrahmen vorsehenden – Strafgesetz 1976 verurteilt worden.

Der ZweitBf., ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, war maßgeblich an einem Vorfall im Juni 1992 in Sarajewo beteiligt, bei dem gefangene Bosniaken brutal zusammengeschlagen wurden. Am 18.6.2007 verurteilte ihn der Staatsgerichtshof wegen des Kriegsverbrechens der Folter gemäß § 173 Abs. 1 Strafgesetz 2003 zu elf Jahren Haft. Das Urteil wurde von der Berufungskammer bestätigt, eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde wegen nicht fristgerechter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsausführungen:

Der ErstBf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren). Beide Bf. rügen Verletzungen von Art. 7 EMRK (nulla poena sine lege) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) bzw. Art. 1 12. Prot. EMRK (allgemeines Diskriminierungsverbot).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

Der ErstBf. bringt vor, das erkennende Gericht sei nicht unabhängig gewesen, da zwei seiner Mitglieder, nämlich die internationalen Richter, vom Amt des Hohen Repräsentanten für Bosnien-Herzegowina für eine – erneuerbare – Dauer von zwei Jahren bestellt worden seien. Die kurze Ausübung des Mandats, gemeinsam mit der Möglichkeit einer Wiederbestellung, würden ernste Zweifel hinsichtlich ihrer Fähigkeit aufwerfen, unabhängige Entscheidungen zu treffen. Das bestellende Organ, das Amt des Hohen Repräsentanten, unterscheide sich zudem nicht wesentlich von der nationalen Regierung.

Die Regierung wendet mit dem Hinweis auf den Fall Dušan Beric u.a./BIH ein, sie könne für das Verhalten des Hohen Repräsentanten nicht verantwortlich gemacht werden. Der GH möge die Beschwerde daher als ratione personae unvereinbar mit der Konvention erklären.

Es besteht kein Grund, die Unabhängigkeit der internationalen Richter von den politischen Organen Bosnien-Herzegowinas und von den Parteien des vorliegenden Falls, zu denen auch das Amt des Hohen Repräsentanten gehört, anzuweifeln. Ihre Ernennung beruhte vielmehr unter anderem auf dem Wunsch, angesichts der innerhalb der Bevölkerung weitverbreiteten ethnischen Voreingenommenheiten bzw. Animositäten nach Beendigung des Kriegs die Unabhängigkeit der für Kriegsverbrechen zuständigen Strafkammern des Staatsgerichtshofs und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das innerstaatliche Gerichtssystem wiederherzustellen.

Obwohl die internationalen Richter vom Hohen Repräsentanten bestellt wurden, sieht der GH keinen Anlass, ihre Unabhängigkeit in Frage zu stellen. Ihre Ernennung erfolgte auf der Basis einer gemeinsamen Empfehlung der höchsten richterlichen Organe, unter anderem des Staatsgerichtshofs. Wie auch die nationalen Richter mussten sie nach ihrer Ernennung eine feierliche Erklärung vor dem nationalen Hohen Rat für Strafverfolgungsangelegenheiten abgeben und sich verpflichten, ihre richterlichen Pflichten im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften auszuüben und die vom Staatsgerichtshof aufgestellten Regeln für berufliches Verhalten zu beachten. Die im Staatsgerichtshofsgesetz 2000 festgelegten Anforderungen an das richterliche Personal galten für sie per analogiam. Die Tatsache, dass es sich bei den in Frage stehenden Richtern um Berufsrichter handelte, die von unterschiedlichen Mitgliedstaaten der VN abgestellt worden waren, stellte eine zusätzliche Garantie gegen Druck von außen dar. Ihre Amtsdauer war zugegebenermaßen relativ kurz, jedoch ist dies mit Rücksicht auf den provisorischen Charakter der Präsenz von internationalen Richtern beim Staatsgerichtshof und die Regelungsmechanismen betreffend deren Abstellung verständlich.

Vor diesem Hintergrund sieht der GH keinen Anlass, die Entscheidung des bosnisch-herzegowinischen Verfassungsgerichts, wonach der Staatsgerichtshof als unabhängig iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen sei, in Frage zu stellen. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und muss gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückgewiesen werden (mehrstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK

Die Bf. beanstanden, dass der Staatsgerichtshof rückwirkend ein strengeres Strafgesetz auf sie angewendet habe als zum Tatzeitpunkt anwendbar gewesen wäre.

Ernste Verletzungen des humanitären Völkerrechts, welche unter die Jurisdiktion des Staatsgerichtshofs fallen, können in zwei Kategorien unterteilt werden. Einige Verbrechen, namentlich jene gegen die Menschlichkeit, wurden 2003 in das nationale Recht eingeführt. Der Staatsgerichtshof und die 1998 eingeführten »Einheitsgerichte« haben daher keine andere Option, als das Strafgesetz 2003 in derartigen Fällen anzuwenden. In diesem Zusammenhang erinnert der GH an den Fall Šimšic/BIH, in dem sich der Bf. über seine 2007 erfolgte Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Hinblick auf Geschehnisse beklagt hatte, die 1992 stattgefunden hatten. Der GH untersuchte diesen Fall unter Art. 7 EMRK und erklärte ihn für unzulässig. Er sah die Tatsache, dass während des Zeitraums 1992 bis 1995 Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom nationalen Recht nicht als Straftaten angesehen wurden, als irrelevant an, da sie zum relevanten Zeitpunkt nach dem Völkerrecht klar ein Verbrechen dargestellt hatten. Hingegen wurden die von den Bf. begangenen Kriegsverbrechen auch vom damals geltenden nationalen Strafrecht als Straftat gewertet. Der vorliegende Fall wirft daher völlig unterschiedliche Fragen wie Šimšic/BIH auf.

Zur Zulässigkeit

Die Regierung bringt vor, die Beschwerde des ZweitBf. sollte angesichts seines Versäumnisses, zeitgerecht eine Verfassungsbeschwerde einzubringen, zurückgewiesen werden.

Der GH hält fest, dass das bosnisch-herzegowinische Verfassungsgericht im Fall des ErstBf. unter nahezu identischen Umständen keine Verletzung von Art. 7 EMRK feststellte. Es hat die in diesem Fall gezogenen Schlussfolgerungen seither in zahlreichen anderen Fällen angewendet. In der Tat hat die Regierung keine Entscheidung des Verfassungsgerichts präsentiert, in dem es eine Verletzung von Art. 7 EMRK in einem ähnlichen Fall festgestellt hätte. Eine Verfassungsbeschwerde hätte somit keine ausreichenden Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Beschwerde des ZweitBf. unter Art. 7 EMRK geboten. Der Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen.

Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und folglich für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

Vorab ist anzumerken, dass die Definition von Kriegsverbrechen in Art. 142 Abs. 1 Strafgesetz 1976 (das zum Zeitpunkt der von den Bf. begangenen Straftaten anwendbar war) und in Art. 173 Abs. 1 Strafgesetz 2003 (der rückwirkend auf sie angewendet wurde) dieselbe ist. Die Bf. haben auch nicht abgestritten, dass ihre Handlungen Straftaten darstellten, die zum Zeitpunkt ihrer Verübung ausreichend zugänglich bzw. vorhersehbar waren. Die Rechtmäßigkeit ihrer strafrechtlichen Verurteilung steht daher außer Frage.

Ferner ist zu beachten, dass die zwei Strafgesetze bei Kriegsverbrechen einen unterschiedlichen Strafrahmen vorsahen. Dem Strafgesetz 1976 zufolge waren Kriegsverbrechen mit Freiheitsstrafe zwischen fünf und 15 Jahren oder – in besonders schlimmen Fällen – mit Freiheitsstrafe von 20 Jahren oder sogar der Todesstrafe zu ahnden. Solche, die bei derartigen Verbrechen – wie der ErstBf. – Beihilfe geleistet hatten, waren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben so zu bestrafen, als ob sie das Verbrechen selbst begangen hätten, jedoch konnte die Strafe auf ein Jahr Haft reduziert werden. Das Strafgesetz 2003, welches Kriegsverbrechen mit Freiheitsstrafe zwischen zehn und 20 Jahren und mit 20 bis 45 Jahren in besonders schlimmen Fällen ahndete, sah ebenfalls eine Reduktion vor, jedoch mit dem Unterschied, dass die Strafe auf lediglich fünf Jahre herabgesetzt werden konnte. Der Staatsgerichtshof, welcher hervorhob, dass der ErstBf. den niedrigsten Strafrahmen erhalten solle, verurteilte ihn folglich zu fünf Jahren Haft. Unter dem Strafgesetz 1976 hätte er lediglich eine einjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen gehabt. Was den ZweitBf. anbelangt, erhielt dieser eine Freiheitsstrafe von elf Jahren, die somit leicht über dem Mindestrahmen von zehn Jahren lag. Unter dem Strafgesetz 1976 hätte er eine Freiheitsstrafe von bloß fünf Jahren erhalten können.

Zum Argument der Regierung, das Strafgesetz 2003 sei mit Rücksicht auf die nicht mögliche Verhängung der Todesstrafe zu den Bf. milder gewesen als dasjenige aus 1976, ist zu sagen, dass die Todesstrafe dem zuletzt genannten Strafgesetz zufolge nur bei den schlimmsten Kriegsverbrechen verhängt werden konnte. Da keiner der Bf. des Verlusts von Menschenleben bezichtigt worden war, gehörten die Verbrechen, wegen derer sie verurteilt wurden, klar nicht dieser Kategorie an.

Von besonderer Relevanz im vorliegenden Fall ist, dass das Strafgesetz 1976 hinsichtlich des Mindeststrafrahmens milder war. Der GH räumt ein, dass sich die über die Bf. verhängten Strafen im richterlichen Ermessensrahmen sowohl nach dem Strafgesetz 1976 als auch nach dem Strafgesetz 2003 befanden. Es kann daher nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass jeder der Bf. für den Fall der Anwendung des Strafgesetzes 1976 eine niedrigere Strafe erhalten hätte. Hier ausschlaggebend ist aber, dass über die Bf. niedrigere Strafen hätten verhängt werden können, wäre das frühere Strafgesetz auf sie angewendet worden.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Anklagekammern des Staatsgerichtshofs in letzter Zeit einen neuen Ansatz in Kriegsverbrecherprozessen verfolgen und in einigen Fällen für die Anwendung des Strafgesetzes 1976 optiert haben – und zwar mit Blick auf die Anwendung des niedrigsten Strafrahmens. Da folglich eine reale Möglichkeit bestand, dass sich die rückwirkende Anwendung des Strafgesetzes 2003, was die Strafe anging, zum Nachteil der Bf. auswirkte, kann nicht gesagt werden, dass ihnen effektive Sicherheiten gegen die Auferlegung einer schwereren Strafe zur Verfügung standen.

Der GH vermag auch den Vorschlag der Regierung nicht zu akzeptieren, er möge seine Schlussfolgerungen im Fall Karmo/BG auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Umstände in diesem Fall waren grundverschieden. Während die Bf. zu relativ kurzen Haftstrafen verurteilt wurden, war Herr Karmo zum Tode verurteilt worden und stellte sich die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 7 EMRK vorliege, weil das Todesurteil nach Abschaffung der Todesstrafe im Jahr 1998 in lebenslange Haft umgewandelt wurde. Der GH vertrat die Ansicht, dass dies nicht der Fall sei und wies den Beschwerdepunkt unter Art. 7 EMRK als offensichtlich unbegründet zurück.

Der GH kann sich auch dem Argument der Regierung nicht anschließen, wonach – falls eine Handlung, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen iSv. Art. 7 Abs. 2 EMRK strafbar war – der Grundsatz der Nichtrückwirkung von Verbrechen und Strafen nicht Anwendung finde. Dieses Argument ist unvereinbar mit der Absicht der Verfasser der Konvention, die davon ausgingen, dass Art. 7 Abs. 1 EMRK den allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung von Strafen enthalte und Art. 7 Abs. 2 EMRK lediglich eine kontextabhängige Klarstellung der Haftungsseite dieser Regel darstelle, die eingefügt wurde, um sicherzustellen, dass kein Zweifel über die Rechtmäßigkeit von strafrechtlichen Verfolgungen im Anschluss an den Zweiten Weltkrieg bezüglich während dieses Krieges begangener Verbrechen besteht. Es ist folglich klar, dass die Verfasser der Konvention nicht beabsichtigt haben, eine allgemeine Ausnahme zur Regel der Nichtrückwirkung von Strafen zu erlauben. In der Tat hat der GH in einer Reihe von Fällen hervorgehoben, dass die beiden Absätze des Art. 7 EMRK miteinander verbunden sind und in einer übereinstimmenden Art und Weise interpretiert werden müssen.

Der GH vermag auch die Bezugnahme der Regierung auf die Fälle S.W./GB und Streletz, Kessler und Krenz/D nicht zu akzeptieren. Der vorliegende Fall betrifft weder eine Frage der progressiven Entwicklung des Strafrechts im Wege richterlicher Auslegung wie im Fall S.W./GB noch eine staatliche Praxis, die mit dem geschriebenen oder ungeschriebenen Recht eines Staates unvereinbar ist. In Streletz, Kessler und Krenz/D hatten die Handlungen der Bf. Straftaten dargestellt, die im Strafrecht der ehemaligen DDR zum damaligen Zeitpunkt ausreichend vorhersehbar und zugänglich definiert gewesen waren, jedoch wurden diese Bestimmungen bis zum Regimewechsel im Jahr 1990 lange Zeit nicht vollzogen.

Der GH sieht auch keinen Bedarf, im Detail auf das Argument der Regierung einzugehen, wonach die Pflichten von Staaten gemäß dem humanitären Völkerrecht, Kriegsverbrechen angemessen zu bestrafen, die Aussetzung der Regel der Nichtrückwirkung von Strafen verlange. Es reicht hier die Feststellung, dass diese Regel auch in den Genfer Konventionen und ihren Zusatzprotokollen enthalten ist. Da sich die Strafen der Bf. innerhalb des Strafrahmens sowohl des Strafgesetzes 1976 als auch des Strafgesetzes 2003 bewegten, erweist sich das Argument der Regierung, die Bf. hätten unter dem früheren Strafgesetz nicht angemessen bestraft werden können, als unfundiert. Was das letzte Argument der Regierung betrifft, schließt sich der GH zwar ihrem Standpunkt an, dass die Staaten im Prinzip frei in der Wahl ihrer Strafpolitik sind, jedoch haben sie dabei auf die Anforderungen des Art. 7 EMRK Bedacht zu nehmen.

Der GH kommt zu dem Ergebnis, dass unter den besonderen Umständen dieses Falls eine Verletzung von Art. 7 EMRK stattgefunden hat (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richterin Ziemele, Richterin Kalaydjieva und Richter Pinto de Albuquerque, gefolgt von Richterin Vucinic). Diese Schlussfolgerung kann nicht derart gedeutet werden, dass im gegenständlichen Fall niedrigere Strafen hätten verhängt werden sollen. Damit ist nur gemeint, dass das Strafgesetz 1976 auf die Bf. hätte Anwendung finden sollen.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 7 EMRK und/oder Art. 1 12. Prot. EMRK

Die Bf. bringen vor, die Tatsache, dass ihre Fälle vom Staatsgerichtshof gehört wurden, während viele andere Kriegsverbrecherprozesse vor den »Einheitsgerichten« geführt worden wären, die normalerweise das Strafgesetz 1976 angewendet und im Durchschnitt mildere Strafen als der Staatsgerichtshof verhängt hätten, hätte Art. 14 EMRK und/oder Art. 1 12. Prot. EMRK verletzt.

Vorab ist festzustellen, dass der Begriff Diskriminierung in Art. 14 EMRK auch in Art. 1 12. Prot. EMRK sei-nen Niederschlag findet. Unbeschadet der unterschiedlichen Reichweite dieser Bestimmungen war von den Verfassern beabsichtigt, dass der Bedeutungsgehalt dieses Begriffs mit jenem von Art. 14 EMRK übereinstimmt.

Der GH findet, dass es nach dem Krieg angesichts der großen Zahl von Kriegsverbrecherprozessen für Bosnien-Herzegowina unvermeidlich wurde, die Last der Fälle zwischen dem Staatsgerichtshof und den »Einheitsgerichten« aufzuteilen. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte der belangte Staat seinen Verpflichtungen unter der Konvention nicht Genüge tun können, all jenen, die für ernste Verletzungen des humanitären Völkerrechts verantwortlich zeichneten, zeitgerecht den Prozess zu machen. Dem GH ist bewusst, dass die »Einheitsgerichte« zum relevanten Zeitpunkt im Allgemeinen mildere Strafen verhängten, jedoch kann diese unterschiedliche Handhabung nicht in Begriffen persönlicher Charakteristika (wie Nationalität, Religion oder ethnische Herkunft) erklärt werden und stellt somit keine diskriminierende Behandlung dar. Ob ein Fall nun vom Staatsgerichtshof oder von einem »Einheitsgericht« gehört wurde, war eine Angelegenheit, die vom Staatsgerichtshof selbst im Einzelfall unter Bezugnahme auf objektive und sachliche Kriterien entschieden wurde.

Unter diesen Umständen ist kein Anschein einer Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 7 EMRK oder von Art. 1 12. Prot. EMRK zu erkennen. Dieser Teil der Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und für unzulässig zu erklären (mehrstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Da nicht sicher ist, ob die Bf. tatsächlich mildere Strafen im Fall der Anwendung des Strafgesetzes 1976 erhalten hätten, erachtet der GH die Feststellung einer Konventionsverletzung als ausreichende Entschädigung für den von ihnen erlittenen immateriellen Schaden. € 10.000,– an jeden Bf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

S.W./GB v. 22.11.1995 = NL 1995, 223 = ÖJZ 1996, 356

Mladen Naletilic/HR v. 4.5.2000 (ZE) = EuGRZ 2002, 143

Streletz, Kessler und Krenz/D v. 22.3.2001 (GK) = NL 2001, 59 = EuGRZ 2001, 210 = ÖJZ 2002, 274

Hisham Ibrahim Karmo/BG v. 9.2.2006 (ZE)

Dusan Beric u.a./BIH v. 16.10.2007 (ZE) = NL 2007, 297

Kononov/LV v. 17.5.2010 (GK) = NL 2010, 151

Boban Šimšic/BIH v. 10.4.2012 (ZE)

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.7.2013, Bsw. 2312/08 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 270) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/13_4/Maktouf und Damjanovic.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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