12Ns44/13m•OGH 12Ns44/13m
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Christian U***** wegen der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 5 U 7/13i des Bezirksgerichts Ferlach, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Christian U***** an das Bezirksgericht K***** kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort des Angeklagten in K***** sowie seinen dort gegebenen Arbeitsplatz gegründet ist und im Übrigen nicht darlegt, weshalb angesichts der innerhalb eines Tages möglichen Zu- und Abreise zum bzw vom Bezirksgericht Ferlach sein Arbeitsplatz gefährdet sein sollte.
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