AUSL EGMR Bsw25424/09

Bsw25424/09Other CourtJul 12, 2013

Full text

AUSL EGMR Bsw25424/09

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2013

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Allen gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 12.7.2013, Bsw. 25424/09.

Spruch

Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 3 7. Prot. EMRK - Verweigerung einer Entschädigung für Verurteilung trotz späteren Freispruchs.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. wurde am 7.9.2000 von einem Geschworenengericht wegen Totschlags, begangen an ihrem vier Monate alten Sohn, zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Den medizinischen Experten zufolge waren die bei dem Baby festgestellten Gehirnverletzungen durch Einwirkung von außen verursacht worden. Die Verurteilung gründete auf die schlussendlich akzeptierte Hypothese des Vorliegens eines »Schütteltraumas« (Anm: Diese meist von überforderten Aufsichtspersonen begangene Kindesmisshandlung durch heftiges und unkontrolliertes Schütteln des Babys, um dieses zum Schweigen zu bringen, kann zu inneren Blutungen und schweren Hirnschädigungen führen.). Die Bf. legte vorerst kein Rechtsmittel gegen ihre Verurteilung ein.Jahre später suchte die Bf. erfolgreich um Erlaubnis zur Einbringung eines Rechtsmittels außerhalb der gesetzlichen Frist an. Sie brachte vor, über neue medizinische Beweise zu verfügen, welche die Hypothese einer »nicht zufälligen« Kopfverletzung widerlegen würden.

Die Bf. wurde aus der Haft entlassen, nachdem sie 16 Monate ihrer Freiheitsstrafe verbüßt hatte.

Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens befragte der Court of Appeal eine Reihe von medizinischen Experten zu der strittigen Frage. Mit Urteil vom 21.7.2005 hob er die strafrechtliche Verurteilung der Bf. wegen »rechtlicher Unsicherheit« auf. Begründend führte er aus, nicht das geeignete Forum für Fragen wie die vorliegende zu sein, bei denen zwei seriöse medizinische Meinungen aufeinander stießen. Es sei Aufgabe der Geschworenen, diese Fragen zu lösen. Zwar hätten die Beweise gegen die Bf. gesprochen, jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die neuen Beweise zu Todesursache und Ausmaß der die Gehirnblutungen verursachenden Krafteinwirkung das Geschworenengericht zu einer anderen Entscheidung bewogen hätten. Die Staatsanwaltschaft nahm von einem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens Abstand, da die Bf. ihre Strafe bereits verbüßt hatte und zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bereits erhebliche Zeit verstrichen war.

In der Folge beantragte die Bf. beim Innenminister den Zuspruch einer Entschädigung gemäß § 133 Criminal Justice Act 1988 (Anm: Danach hat ein verurteilter Straftäter ein Recht auf Entschädigung, wenn die Verurteilung wegen Vorliegens neuer Beweise aufgehoben wurde und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Fehlurteil bzw. Justizirrtum (»miscarriage of justice«) auszugehen ist.). Der Antrag wurde am 31.5.2006 mit der Begründung abgelehnt, die Bf. erfülle nicht die in § 133 leg. cit. festgelegten Voraussetzungen, da die vom Court of Appeal gewürdigten Beweise keine neuen Tatsachen enthüllt hätten. Bei den neu beigebrachten Beweisen über das Ausmaß an Krafteinwirkung, welches zu den beschriebenen Verletzungen geführt hatte, habe es sich um keine neuen Fakten gehandelt. Vielmehr sei damit lediglich eine Änderung in der medizinischen Meinung über das notwendige Ausmaß an Druck, um Blutungen im Gehirn auszulösen, bescheinigt worden.

Die Bf. erhob dagegen Beschwerde beim High Court, der diese am 10.12.2007 mit dem Hinweis abwies, der Court of Appeal habe lediglich entschieden, dass aufgrund der neuen Beweise die Möglichkeit bestehe, dass die Bf. vom Geschworenengericht freigesprochen werden könnte. Von einem aller Wahrscheinlichkeit nach bestehenden Fehlurteil könne daher keine Rede sein.

Der Court of Appeal (Civil Division) bestätigte die Entscheidung: Die Aufhebung des Urteils des Geschworenengerichts habe nicht auf der Annahme beruht, die Anklage sei zu Unrecht erfolgt (»no case to answer«). Auch der Verteidiger habe eingeräumt, dass die Unschuld seiner Mandantin nicht zweifelsfrei erwiesen sei.

Ein Antrag der Bf. auf Erlaubnis zur Anrufung des House of Lords wurde Ende Dezember abgelehnt.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet, die für die Verweigerung einer Entschädigung nach erfolgtem Freispruch von den Gerichten angegebenen Gründe hätten Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) verletzt.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK

Der GH erinnert daran, dass Art. 6 Abs. 2 EMRK einer angeklagten Person kein Recht auf Entschädigung für rechtmäßige Untersuchungshaft und die Verfahrenskosten garantiert, wenn das Strafverfahren nachfolgend eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet. Ebenso wenig garantiert diese Bestimmung einer von einer Straftat freigesprochenen Person einen Anspruch auf Entschädigung für ein Fehlurteil jedweder Art.

Vorliegend stellt sich daher nicht die Frage, ob die Verweigerung einer Entschädigung per se das Recht der Bf. auf Wahrung der Unschuldsvermutung verletzt hat. Der GH wird lediglich prüfen, ob die Entscheidung der Gerichte, eine Entschädigung zu verweigern, mit Rücksicht auf die gegebene Begründung bzw. die verwendete Wortwahl mit dieser Verfahrensgarantie vereinbar war.

Zur Zulässigkeit

Der GH wird erst die allgemeinen Prinzipien anführen und sie dann auf den gegenständlichen Fall übertragen.

Art. 6 Abs. 2 EMRK hat neben seiner Eigenschaft als verfahrensrechtliche Garantie im Strafverfahren, was die Erfordernisse an die Beweislast angeht, noch einen zweiten wesentlichen Aspekt. Dieser zielt darauf ab, Personen, die von der Anklage freigesprochen wurden oder hinsichtlich derer das Strafverfahren eingestellt wurde, davor zu schützen, dass sie von öffentlichen Amtsträgern bzw. Autoritäten so behandelt werden, als ob sie der angeklagten Straftat tatsächlich schuldig seien.

Die Parteien geben nicht vor, das von der Bf. veranlasste Entschädigungsverfahren habe Anlass zu einer strafrechtlichen Anklage iSv. Art. 6 Abs. 2 EMRK gegeben. Somit steht der zweite Aspekt im Vordergrund. Der GH hatte bereits Gelegenheit, die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 EMRK auf gerichtliche Entscheidungen im Anschluss an die Beendigung des Strafverfahrens entweder durch Einstellung oder durch Freispruch zu prüfen. In jüngster Zeit vertrat er die Ansicht, dass nach erfolgter Einstellung des Strafverfahrens die Unschuldsvermutung erfordert, dass das Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung bei der betreffenden Person in jedem anderen Verfahren gewahrt bleiben muss. Ferner ist ein freisprechendes Urteil von jeder Behörde zu beachten, die sich in direkter oder indirekter Weise auf die strafrechtliche Verantwortung der betroffenen Partei bezieht.

Der vorliegende Fall betrifft die Anwendung der Unschuldsvermutung auf Gerichtsverfahren nach der Aufhebung der strafrechtlichen Verurteilung der Bf. durch den Court of Appeal, was einen Freispruch zur Folge hatte. Mit Rücksicht auf die von Art. 6 Abs. 2 EMRK verfolgten Ziele und die in seiner Rechtsprechung verfolgten Ansätze möchte der GH den Grundsatz der Unschuldsvermutung wie folgt formulieren: Haben strafrechtliche Anklage und Strafverfahren in einen Freispruch gemündet, ist die Person, die Gegenstand des Strafverfahrens war, in den Augen des Gesetzes als unschuldig anzusehen und muss daher in einer Art und Weise behandelt werden, die ihrer Unschuld entspricht. Die Unschuldsvermutung bleibt auch nach der Beendigung des Strafverfahrens bestehen, um zu gewährleisten, dass die Unschuld einer Person hinsichtlich jedes unbewiesenen Anklagepunkts gewahrt bleibt. Wann immer sich die Frage der Anwendung von Art. 6 Abs. 2 EMRK in nachfolgenden Verfahren stellt, muss der Bf. einen Zusammenhang zwischen dem abgeschlossenen Strafverfahren und den jetzigen Verfahren nachweisen.

Die Tatsache, dass die Bestimmung des § 133 Criminal Justice Act 1988 eingeführt wurde, um den Verpflichtungen des belangten Staats unter Art. 14 Abs. 6 IPBPR (Anm: Diese Bestimmung lautet: »Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.«) nachzukommen (eine Bestimmung, die mit Art. 3 7. Prot. EMRK (Anm: Anm.: Großbritannien ist dem 7. Protokoll nicht beigetreten.) nahezu ident ist), hat nicht zur Folge, dass das strittige Entschädigungsverfahren aus dem Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 EMRK herausfällt, wie die Regierung behauptet. Die beiden Konventionsbestimmungen betreffen zwei völlig verschiedene Aspekte des Strafprozesses und es besteht kein Grund zur Annahme, dass beabsichtigt war, Art. 3 7. Prot. EMRK möge allgemeine Garantien – ähnlich wie jene in Art. 6 Abs. 2 EMRK – in Bezug auf eine spezifische Situation enthalten. Vielmehr stellt Art. 7 7. Prot. EMRK klar, dass die Vertragsstaaten die Artikel 1 bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention betrachten und dass alle Bestimmungen der Konvention dementsprechend anzuwenden sind. Es kann daher nicht gesagt werden, dass Art. 3 7. Prot. EMRK eine lex specialis darstellt, welche die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 EMRK ausschließt.

Zu prüfen ist, ob zwischen dem abgeschlossenen Straf- und dem anschließenden Entschädigungsverfahren ein Zusammenhang bestand. Der GH bemerkt, dass Verfahren unter § 133 Criminal Justice Act 1988 die Aufhebung einer früheren strafrechtlichen Verurteilung erfordern. Es ist die nachfolgende Aufhebung der Verurteilung, die den Anspruch auf Entschädigung wegen des Ergehens eines Fehlurteils auslöst. Zwecks Prüfung, ob den gesamten Kriterien in § 133 leg. cit. entsprochen wurde, haben der Innenminister und die gerichtlichen Überprüfungsinstanzen der Entscheidung des Court of Appeal Aufmerksamkeit zu schenken. Nur dann können sie feststellen, ob die Aufhebung des Urteils, welche in einem Freispruch resultierte, auf neuen Beweisen beruhte, die das Zustandekommen eines Fehlurteils nahe legten.

Im vorliegenden Fall ist es der Bf. gelungen, den notwendigen Zusammenhang zwischen Straf- und Entschädigungsverfahren darzulegen. Folglich kam Art. 6 Abs. 2 EMRK im Verfahren nach § 133 leg. cit. zur Anwendung.

Die vorliegende Beschwerde kann daher nicht als mit der Konvention ratione materiae unvereinbar angesehen werden. Sie ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und folglich für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

Die Bf. bringt vor, die Verweigerung einer Entschädigung durch den High Court bzw. Court of Appeal habe auf Gründen basiert, die Anlass gaben, Zweifel hinsichtlich ihrer Unschuld zu hegen. Sie bezieht sich insbesondere auf die Aussage des High Court, es bestünden noch »mächtige Beweise« gegen sie und auf Äußerungen des Court of Appeal, wonach die neuen Beweise ein Geschworenengericht zu einem anderen Ergebnis hätten leiten können. Ferner verweist sie auf die Bemerkung des Court of Appeal, aus dem Urteil vom 21.7.2005 könne nicht der Schluss gezogen werden, gegen die Bf. läge kein Grund für eine Strafverfolgung vor, und schließlich darauf, dass laut dem Court of Appeal auch die neuen Beweise nicht notwendigerweise dazu führen müssten, dass der Fall nicht vor ein Geschworenengericht komme. Die Schlussfolgerungen des Court of Appeal deuteten klar an, dass sie im Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens durchaus nochmals verurteilt werden könnte. Sie verweist auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach nach erfolgtem Freispruch bereits das Äußern von Zweifeln hinsichtlich der Unschuld mit Art. 6 Abs. 2 EMRK unvereinbar sei.

Dem Fallrecht des GH ist kein bestimmter Ansatz zu entnehmen, unter welchen Umständen die Unschuldsvermutung in Verfahren im Anschluss an die Beendigung eines Strafverfahrens verletzt ist. Viel hängt von der Natur und dem Kontext des Verfahrens ab, in denen die umstrittene Entscheidung getroffen wurde. Egal welchen Ansatz man nun wählt, ist in jedem Fall die vom jeweiligen Entscheidungsorgan gewählte »Sprache« ausschlaggebend. Nicht immer aber wird eine unglücklich gewählte Ausdrucksweise unweigerlich eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK zur Folge haben.

Im vorliegenden Fall ist von Relevanz, dass die Verurteilung der Bf. vom Court of Appeal gemäß § 2 Abs. 3 Criminal Appeal Act 1968 mit der Begründung aufgehoben wurde, sie sei »unsicher«, weil die vorgelegten neuen Beweise die Entscheidung der Geschworenen im Fall einer Neuverhandlung des Falls beeinflussen konnten. Das Gericht selbst nahm keine Bewertung der neuen Beweislage dahingehend vor, ob die Schuld der Bf. über jeden Zweifel hinaus erwiesen sei. Es ordnete auch keine Wiederaufnahme des Strafverfahrens an. Nach Ansicht des GH war der Freispruch der Bf. allerdings kein »meritorischer« wie etwa in den Fällen Sekanina/A und Rushiti/A, in denen dieser darauf basierte, dass jedwede vernünftigen Zweifel zu Gunsten des Angeklagten gewertet werden sollten. Wenngleich formell ein Freispruch, kam die Beendigung des Strafverfahrens gegen die Bf. von den besonderen Merkmalen her mehr einem Fall gleich, in dem das Strafverfahren eingestellt wurde.

Der GH möchte die Aufmerksamkeit auch auf die Tatsache lenken, dass § 133 Criminal Justice Act 1988 für den Zuspruch einer Entschädigung die Verwirklichung spezieller Kriterien (rechtskräftige Verurteilung, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Stattgabe eines dagegen – außerhalb der Frist erhobenen – Rechtsmittels aufgrund des Vorliegens neuer Beweise, die über jeden vernünftigen Zweifel hinaus auf ein Fehlurteil hindeuten) verlangt. Diese Kriterien reflektieren – mit nur geringfügigen sprachlichen Unterschieden – die Vorgaben des Art. 3 7. Prot. EMRK, der in Einklang mit Art. 6 Abs. 2 EMRK zu lesen ist. Der GH gibt sich daher damit zufrieden, dass nichts in diesen Kriterien die Unschuld einer freigesprochenen Person in Frage stellt und dass das Gesetz selbst keine Bewertung der Schuld der Bf. erforderlich machte.

Im gegenständlichen Fall waren der High Court und nachfolgend der Court of Appeal von Gesetzes wegen verpflichtet, das aufhebende Urteil des Court of Appeal im Lichte der Kriterien des § 133 Criminal Justice Act 1988 zu bewerten. Der High Court vertrat die Ansicht, dass die Schlussfolgerungen des Court of Appeal nicht derart interpretiert werden könnten, dass im Fall einer Neuverhandlung der Verhandlungsrichter die Geschworenen zu einem Freispruch anleiten müsste. Im Fall der Bf. würden »mächtige Beweise« gegen sie vorliegen, es sei jedoch Sache eines Geschworenengerichts, über diese Frage abzusprechen. Der Court of Appeal habe lediglich festgehalten, dass eine Würdigung der neuen Beweise in einer neuen Verhandlung zu der Möglichkeit hätte führen können, dass die Geschworenen die Bf. freigesprochen hätten. Damit sei aber nicht »über jeden Zweifel erhaben« nachgewiesen worden, dass es sich bei ihr um ein Fehlurteil handelte. Der Court of Appeal wiederum hielt fest, dass das nunmehr vorliegende Beweismaterial die Geschworenen durchaus zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Es bestünden aber keine Anhaltspunkte, dass gegen die Bf. keinerlei Grund für eine Strafverfolgung vorliegen würde.

Es trifft zwar zu, dass im Rahmen der Beurteilung, ob die dem Fall der Bf. zugrunde liegenden Tatsachen unter die Definition »miscarriage of justice« fielen, sowohl der High Court als auch der Court of Appeal auf die unterschiedliche Auslegung dieses Begriffs durch die Richter Bingham und Steyn des House of Lords in der Rechtssache R (Mullen) vs. Secretary of State for the Home Department Bezug nahmen. Da Letzterer die Ansicht vertreten hatte, dass von einem Fehlurteil nur dann die Rede sein könne, wenn die Unschuld zweifelsfrei erwiesen sei, kam es notwendigerweise zu Diskussionen über die Frage, ob die Aufhebung einer Verurteilung bereits an sich auf eine Unschuld hindeute. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen zu Art. 3 7. Prot. EMRK, wonach es Ziel dieser Bestimmung sei, die Staaten nur dann zu einer Entschädigung zu verpflichten, wenn anerkannt sei, dass eine Person »klarerweise unschuldig« sei. Es ist verständlich, dass die nationalen Gerichte, wenn sie die Bedeutung von zweideutigen Gesetzesbegriffen wie »miscarriage of justice« in internationalen Vertragswerken ( Art. 3 7. Prot. EMRK, Art. 14 Abs. 6 IPBPR) zu ergründen suchen, auf das internationale Fallrecht zu diesen Bestimmungen und auf deren Entstehungsgeschichte Bezug nehmen. Allerdings stellen die Erläuterungen selbst klar, dass sie keine rechtsverbindliche Interpretation des Texts des 7. Prot. darstellen. Die Bezugnahme auf die Notwendigkeit der Demonstration der Unschuld muss daher im Lichte der zu Art. 6 Abs. 2 EMRK ergangenen Rechtsprechung des GH gesehen werden. Entscheidend ist hier aber, dass der High Court und der Court of Appeal von der Bf. nicht verlangten, dem von Richter Steyn entworfenen Test für die Darlegung ihrer Unschuld Genüge zu tun. So betonte der High Court, dass ihr Fall weit entfernt von den R (Mullen) zugrunde liegenden Fakten sei und dass die ratio decidendi in dieser Rechtssache nichts zur Lösung ihres Falls beitragen könne.

Der GH ist nicht davon überzeugt, dass die von den nationalen Gerichten verwendete Sprache im Zuge der Überprüfung gemäß § 133 Criminal Justice Act 1988 den Freispruch der Bf. untergrub oder sie in einer mit ihrer Unschuld unvereinbaren Weise behandelte. Die Gerichte bezogen sich ausschließlich auf die – gesetzlich vorgeschriebene – Prüfung der Frage, ob im gegenständlichen Fall ein Fehlurteil vorliege und gaben keinen Kommentar dazu ab, ob die Bf. auf der Basis des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Beweismaterials wahrscheinlich freigesprochen oder verurteilt werden würde oder ob Anzeichen für ihre Schuld oder Nichtschuld vorliegen würden. Sie wiederholten lediglich die Schlussfolgerungen des Court of Appeal im Urteil vom 21.7.2005, in dem er bekräftigt hatte, dass ungeachtet der neuen Beweise nach wie vor Anlass für die Erhebung einer Anklage bestehen würde und dass es Sache der Geschworenen sei, diese Beweise im Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu bewerten.

Der GH legt Wert auf die Feststellung, dass es dem britischen Strafverfahrensrecht zufolge Sache der Geschworenen ist, die Beweise der Staatsanwaltschaft zu bewerten und die Schuld des Angeklagten festzustellen. Die Rolle des Court of Appeal bestand darin, darüber zu entscheiden, ob die Verurteilung der Bf. »unsicher« iSv. § 2 Abs. 3 Criminal Appeal Act 1968 war und nicht, sich bei der Entscheidung, ob auf der Basis der nunmehr verfügbaren Beweise die Schuld der Bf. zweifelsfrei erwiesen sei, an die Stelle der Geschworenen zu setzen. Die Entscheidung, im Fall der Bf. keine Wiederaufnahme des Strafverfahrens anzuordnen, ersparte ihr den Stress bzw. die Angst, sich einem weiteren Strafverfahren unterziehen zu müssen. Sie selbst hat jedenfalls nicht vorgebracht, dass eine Neuverhandlung des Falls wünschenswert wäre. Sowohl der High Court als auch der Court of Appeal bezogen sich ausführlich auf das Urteil des Court of Appeal zwecks Feststellung, ob ein Fehlurteil vorlag, und versuchten nicht, eigenständige Schlussfolgerungen über den Ausgang des Verfahrens anzustellen. Sie zweifelten die Ansicht des Court of Appeal, die Verurteilung sei »unsicher«, nicht an und vertraten auch nicht die Ansicht, er habe die Beweise falsch gewertet. Beide Gerichte akzeptierten die Schlussfolgerungen des Court of Appeal rückhaltlos und übernahmen sie im Zuge der Entscheidung, ob die Kriterien des § 133 Criminal Justice Act 1988 im Fall der Bf. erfüllt wären oder nicht.

Der GH gibt sich daher damit zufrieden, dass die Urteile des High Court und Court of Appeal das Recht der Bf. auf Wahrung der Unschuldsvermutung, das sie im Hinblick auf den Freispruch von der Anklage wegen Totschlags genoss, beachteten. Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter De Gaetano).

Vom GH zitierte Judikatur:

Englert/D v. 25.8.1987 = EuGRZ 1987, 405

Sekanina/A v. 25.8.1993 = NL 1993/5, 20 = ÖJZ 1993, 816

Asan Rushiti/A v. 21.3.2000 = NL 2000, 55 = ÖJZ 2001, 155

Pamela Kay Reeves/N v. 8.7.2004 (ZE)

Tendam/E v. 13.7.2010 = NL 2010, 227

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.7.2013, Bsw. 25424/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 257) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/13_4/Allen.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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