12Ns41/13w•OGH 12Ns41/13w
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Michel in der Strafvollzugssache der Claudia W*****, AZ 3 BE 669/10w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Die Angabe einer postalischen Kontaktadresse, an der die Verurteilte nicht wohnhaft ist (ON 38), rechtfertigt keine Delegierung.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.