12Ns40/13y•OGH 12Ns40/13y
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Michael S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 21 Bl 169/13f des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Andrea J***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Andrea J***** erhob nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. Michael S***** durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck gemäß § 190 Z 1 StPO Antrag auf Fortführung des Verfahrens gegen diesen und begehrte überdies die Delegierung an ein anderes Gericht (ON 4).
Ein solcher Antrag steht jedoch nur der Staatsanwaltschaft, dem Privatankläger und dem Beschuldigten zu, weswegen der Antrag zurückzuweisen war.
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