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Bsw12020/09•AUSL EGMR Bsw12020/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Udeh gg. die Schweiz, Urteil vom 16.4.2013, Bsw. 12020/09.
Art. 8 EMRK - Trennung eines Vaters von den Kindern durch Ausweisung.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK bei Abschiebung (5:2 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Feststellung einer Verletzung von Art. 8 EMRK als Entschädigung für immateriellen Schaden ausreichend, € 9.000,– für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Am 18.8.2001 wurde der Bf., ein nigerianischer Staatsbürger, vom Jugendgerichtshof Wien wegen Besitzes von Kokain zu einer bedingten Haftstrafe von vier Monaten verurteilt.
Im November 2001 reiste der Bf. in die Schweiz ein. Sein unter einer falschen Identität eingebrachter Asylantrag wurde von den zuständigen Behörden für unzulässig erklärt. Der Bf. verließ die Schweiz in der Folge, kehrte jedoch im September 2003 zurück.
Am 1.11.2003 heiratete der Bf. eine Schweizerin, die auch zwei gemeinsame Zwillingstöchter zur Welt brachte. Durch seine Ehe erhielt der Bf. eine Aufenthaltsgenehmigung für die Schweiz.
Am 6.8.2006 wurde der Bf. in Deutschland wegen Handels mit Kokain verhaftet und am 24.11.2006 vom Landgericht Kleve zu 42 Monaten Haft verurteilt.
Mit Entscheidung vom 23.8.2007 stellte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft fest, dass die Aufenthaltsgenehmigung des Bf. ungültig geworden war, da er mehr als sechs Monate aus der Schweiz abwesend gewesen war, während er seine Strafe in Deutschland verbüßte. Es sei auch nicht angebracht, dem Betroffenen eine neue Genehmigung auszustellen, da er strafrechtlich verurteilt worden und seine Familie von Sozialhilfe abhängig sei, was einen Abschiebegrund darstelle.
Sowohl der Bf. als auch seine Familie fochten diese Entscheidung an. Die Beschwerde wurde allerdings zunächst vom Regierungsrat und dann auch vom Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen.
Am 5.5.2008 wurde der Bf. vorzeitig aus dem deutschen Gefängnis entlassen, wo er seine Haft verbüßt hatte.
Das Bundesgericht wies eine Berufung des Bf. und seiner Familie am 8.1.2009 in letzter Instanz zurück. Es führte an, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung für den Bf. die Familie zwar schwer treffen würde, erinnerte aber an die beiden Straftaten des Bf., die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie und die Tatsache, dass der Bf. in der Schweiz schlechte Berufschancen und sich dort auch nicht integriert hatte.
Am 26.1.2009 informierte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft den Bf., dass er die Schweiz bis Ende März 2009 zu verlassen habe.
Am 25.9.2010 wurde der Bf. in Schubhaft genommen und am 25.1.2011 wieder freigelassen. Von seiner Frau hatte er sich zwischenzeitlich getrennt, er gab jedoch an, immer noch Kontakt zu seinen Kindern zu unterhalten.
Das Bundesamt für Migration verhängte am 25.1.2011 ein bis 2020 gültiges Einreiseverbot gegen den Bf. Das Verbot konnte jedoch vorübergehend aufgehoben werden, um dem Bf. zu erlauben, seine Familie zu besuchen.
Mit Schreiben vom 31.12.2012 teilte der Anwalt des Bf. dem GH mit, dass der Bf. nun von seiner Frau geschieden sei. Er sei aber Vater eines dritten Kindes mit einer anderen Schweizerin geworden, die er auch so bald wie möglich heiraten wolle. Dem Schreiben beigelegt war zudem eine Entscheidung des Bezirksgerichts Liestal über die Scheidung des Bf., in der ihm ein Besuchsrecht für seine ersten beiden Kinder eingeräumt wurde.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).
Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht durch sein Urteil vom 8.1.2009 die Ausweisung des Bf. bestätigt. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Migration gegen den Bf. ein Einreiseverbot bis 2020 erlassen. Durch diese Entscheidungen ist er von seinen Zwillingstöchtern getrennt. Es erfolgte deshalb ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens, auch wenn die Abschiebung bislang noch nicht vollstreckt wurde.
Entscheidend für den gegenständlichen Fall ist die Frage, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war. Die diesbezüglich grundlegenden Prinzipien sind gefestigte Rechtsprechung des GH und wurden insbesondere im Urteil Üner/NL zusammengefasst.
Im vorliegenden Fall wiegt die Verurteilung des Bf. durch das Landgericht Kleve zu 42 Monaten Haft sicherlich schwer. Die Verurteilung vom 18.8.2001 durch den Jugendgerichtshof Wien wurde von diesem Gericht unter Täuschung über Identität und Alter des Bf. ausgesprochen. In Wirklichkeit beging er diese Tat im Erwachsenenalter. Sie unterfiel damit nicht der Jugendkriminalität. Diese Tat wurde nur leicht bestraft, nämlich mit vier Monaten bedingter Haft. Der GH schließt daraus, dass diese Verurteilung im rechten Maß beurteilt werden muss.
Das kriminelle Verhalten des Bf. erschöpfte sich in den beiden genannten Taten. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich daher insbesondere vom Fall Emre/CH, wo der Bf. wegen mehr als 30 Delikten verurteilt wurde. Man kann daher nicht sagen, dass der Bf. wahre kriminelle Energie unter Beweis gestellt hätte.
Als das Bundesgericht am 8.1.2009 in letzter Instanz entschieden hat, befand sich der Bf. seit mehr als dreieinhalb Jahren in der Schweiz. Zum jetzigen Zeitpunkt hat sich sein Aufenthalt in der Schweiz mangels Vollstreckung der Abschiebeanordnung auf siebeneinhalb Jahre verlängert. Dies stellt eine beträchtliche Dauer im Leben eines Menschen dar. Es scheint unzweifelhaft, dass die Schweiz seit ausreichend langer Zeit das Zentrum des Privat- und Familienlebens des Bf. ist.
Es wird nicht bestritten, dass das Verhalten des Bf. im Gefängnis und nach seiner Entlassung am 5.5.2008 einwandfrei war. Diese positive Entwicklung und insbesondere der Umstand, dass er nach Verbüßung eines Teils seiner Haft bedingt entlassen wurde, können bei der Abwägung der berührten Interessen berücksichtigt werden. Der GH hält das Vorbringen der Regierung für spekulativ, dass die Verurteilung des Bf. zu 42 Monaten Haft nahe legt, dass dieser in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Der GH ruft in Erinnerung, dass das Bundesgericht nicht in Zweifel gezogen hat, dass der Bf. eine tatsächliche und enge Beziehung mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern unterhielt. Das Ehepaar hat sich zwar zwischenzeitlich scheiden lassen, doch bemüht sich der Bf. um regelmäßigen Kontakt mit seinen Kindern. Außerdem bekam er vom Bezirksgericht Liestal auch ein Besuchsrecht zuerkannt. Der Bf. kann sich daher auf Art. 8 EMRK berufen. Im Übrigen wurde das Hauptdelikt vom Bf. nach der Empfängnis der gemeinsamen Kinder begangen. Seine Gattin konnte daher zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Beziehung darüber nicht im Bilde sein. Dieser Umstand spielt eine bedeutende Rolle bei der Beurteilung des gegenständlichen Falls. Was dagegen die Beziehung zur neuen Freundin des Bf. betrifft und die Geburt des Kindes aus dieser Beziehung, können diese Umstände bei der Untersuchung durch den GH nicht berücksichtigt werden, da sie erst zustande kamen, als das Recht des Bf. auf Aufenthalt in der Schweiz bereits unsicher war. Er kann sich daher nicht darauf berufen, auch nicht unter der Annahme, dass er diese Frau heiraten wird.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass der Bf. in Nigeria aufgewachsen ist und dort daher noch ein intaktes familiäres Netz besitzen müsste, in das er sich leicht integrieren könnte. Hingegen sei er in der Schweiz weder beruflich noch sozial wirklich integriert und spreche nur schlecht deutsch. Es steht dem GH nicht zu, diese vom Bf. nicht bestrittenen Behauptungen in Frage zu stellen. Er erinnert lediglich daran, dass das Bundesgericht die Bemühungen der Familie, ihrer Abhängigkeit von Sozialhilfe zu entkommen, anerkannt hat und dass es nicht ausgeschlossen hat, dass die Tuberkulose-Erkrankung des Bf. eine Rolle dabei spielte, dass er keine echte bezahlte Tätigkeit ausübte.
Der GH erinnert auch daran, dass die Zwillingstöchter 2003 geboren wurden. Die zwangsweise Abschiebung des Bf. kann zur Folge haben, dass sie getrennt von ihrem Vater aufwachsen. Es ist jedenfalls im übergeordneten Interesse der Töchter, dass sie bei beiden Eltern aufwachsen. Angesichts der Scheidung ist die einzige Möglichkeit, einen regelmäßigen Kontakt zwischen dem Bf. und den Kindern aufrechtzuerhalten, ihm den Aufenthalt in der Schweiz zu erlauben, da man nicht erwarten kann, dass die Mutter dem Bf. mit den Kindern nach Nigeria nachfolgt.
Schließlich behauptet die Regierung, dass die Kontakte zwischen dem Bf. und seinen Töchtern im Fall seiner Abschiebung nach Nigeria nicht unmöglich würden. Die Befugnis für den Betroffenen, eine zeitweilige oder endgültige Aufhebung der Ausweisung zu beantragen, kann selbst unter der Annahme, dass die zuständigen Behörden einem solchen Antrag stattgeben, keinesfalls das Recht der Familie auf Zusammenleben ersetzen, das einer der grundlegenden Aspekte des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist.
Angesichts des Vorgesagten und insbesondere unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kinder, der familiären Beziehung, die tatsächlich zwischen dem Bf. und den Kindern besteht, und des Umstands, dass der Bf. lediglich ein einziges schweres Delikt begangen hat und sein späteres Verhalten einwandfrei war – was eine positive Entwicklung für die Zukunft annehmen lässt –, befindet der GH, dass der belangte Staat im vorliegenden Fall seinen Ermessensspielraum überschritten hat. Verletzung von Art. 8 EMRK bei Ausweisung des Bf. (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Jociene und Richter Lorenzen).
Vom GH zitierte Judikatur:
Üner/NL v. 18.10.2006 (GK) = NL 2006, 251
Emre/CH v. 22.5.2008 = NL 2008, 145
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.4.2013, Bsw. 12020/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 125) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_2/Udeh.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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