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12Os6/13v•OGH 12Os6/13v
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Viktorin als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Heinz J***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. Heinz J***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Juli 2012, GZ 123 Hv 2/12h169, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Dr. Heinz J***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch der Angeklagten Manuela K***** enthält, wurde Dr. Heinz J***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er „in der Zeit von Jahresbeginn 2003 bis Februar 2009 in W***** in zahlreichen Angriffen die ihm durch Rechtsgeschäft in Form einer kollektiven Zeichnungsberechtigung auf den Bankkonten des Ö***** eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht, indem er zu privaten Zwecken Gelder aus dem Vereinsvermögen teils unmittelbar an sich selbst, teils an seiner Sphäre zuzuordnende Dritte transferierte, und dadurch dem Ö***** einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden zugefügt, und zwar durch
1. / teils gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Dr. Lothar S***** getätigte Überweisungen von insgesamt 482.962,42 Euro vom Konto Nr ***** des Ö***** bei der R*****bank ***** auf seine privaten Konten Nummer *****, Nummer ***** und Nummer , jeweils bei der Rbank *****;
2. / teils gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Dr. Lothar S***** getätigte Überweisungen von insgesamt 276.399,18 Euro vom Konto Nr ***** des Ö***** bei der R*****bank ***** an verschiedene ihm zuzuordnende Empfänger;
3. / Barbehebung von insgesamt 578.406,22 Euro vom Konto Nr ***** des Ö***** bei der R*****bank *****;
4. / Barbehebung von insgesamt 2.021.139,48 Euro vom Sparkonto Nr ***** des Ö***** bei der R*****bank *****.“
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht zukommt.
In der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung (ua) die Vernehmung des Zeugen Erwin R***** und die neuerliche Vernehmung des Zeugen Dr. Leo W***** zum Beweis der Unrichtigkeit der in der Hauptverhandlung bereits getätigten Zeugenaussage Dris. W*****, wonach die Leistungen des Angeklagten im Rahmen der Bewerbung der Stadt Salzburg für die Olympischen Winterspiele 2014 durch dessen Gehalt als Generalsekretär (des Ö*****) abgedeckt gewesen und darüber hinaus keine Vergütung vereinbart bzw gezahlt worden wäre (ON 160 S 19 ff, ON 168 S 31).
Der mangels Anführung der Bezug habenden Fundstellen in den Akten schon im Ansatz nicht prozessordnungsgemäß ausgeführten (vgl RISJustiz RS0124172) Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnten diese Beweisaufnahmen gemäß § 238 Abs 1 StPO iVm § 55 Abs 2 Z 3 StPO ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil die Tatrichter im Zweifel zu Gunsten des keine konkret bezifferte Leistung geltend machenden Angeklagten ohnehin davon ausgegangen sind, dass diesem ein Teil der von ihm bar behobenen Beträge, nämlich 212.000 Euro, als Abgeltung seiner im Rahmen der Bewerbung der Stadt Salzburg für die olympischen Winterspiele 2014 erbrachten Leistungen tatsächlich zustand, was sie bei der Schadensberechnung berücksichtigt haben (Punkt 4./ des Schuldspruchs iVm US 45, 63). Damit änderte sich aber an der Subsumtion des übrigen Tatgeschehens nichts.
Insofern versagt auch die Beschwerdekritik an der anderslautenden Begründung der abweislichen Entscheidung des Schöffengerichts, die als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (ON 168 S 33 ff; vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 318).
Außerdem legte der Antrag auf neuerliche Vernehmung Dris. W***** trotz dessen früherer Angaben, von den inkriminierten Transaktionen nichts gewusst zu haben (ON 146 S 27 ff), nicht dar, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse und erweist sich somit als im Stadium der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f).
Das in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Antragsfundierung ergänzte Vorbringen ist prozessual verspätet und somit unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Die Mängelrüge (richtig: Z 5 vierter Fall) macht eine unzureichende Begründung des konstatierten wissentlichen Befugnismissbrauchs geltend.
Indem sie schlicht behauptet, entsprechende Anordnungen des Präsidenten des Ö***** Dr. Leo W***** hätten die nach den erstgerichtlichen Feststellungen fehlende schriftliche Geschäfts und Pouvoirordnung ersetzt, stellt sie den solche Erklärungen seitens Dris. W***** verneinenden Urteilsannahmen (US 45) bloß einen anderen Sachverhalt gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern die Schlussfolgerungen der Tatrichter den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungswerten widersprechen sollten (vgl RISJustiz RS0099413). Solcherart verfehlt der Beschwerdeführer aber eine prozessförmige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.
Das im Übrigen keinen Bezug zu konkreten Verfahrensergebnissen herstellende Beschwerdevorbringen, das erkennende Gericht hätte die Feststellung, wonach Dr. W***** dem Angeklagten keine Ermächtigung erteilt habe, die „inkriminierten Behebungen teils aufrechnungshalber, teils im Interesse des Ö*****“ vorzunehmen, primär auf den von Dr. W***** anlässlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von Vertrauensseligkeit gestützt, dessen zu Beginn des Tatzeitraums vorhandene Eigenschaften als erfolgreicher „Wirtschaftskapitän“ aber außer Acht gelassen, nimmt nicht, wie geboten (RISJustiz RS0116504, RS0119370), an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß. Danach beruhen nämlich die Feststellungen zum wissentlichen Befugnismissbrauch des Angeklagten auf dessen Zugeständnis, das „700erKonto“ für private Zahlungen verwendet und Dr. W***** gegenüber keine Erklärung über die Aufrechnung mit seinen, gegen das Ö***** gerichteten Forderungen abgegeben zu haben sowie vom Vereinsvorstand nicht beschlussförmig zur Durchführung der inkriminierten Behebungen und Überweisungen von Konten und Sparbüchern des Ö***** ermächtigt worden zu sein (US 47 ff); das in den Angeklagten vor allem seitens Dris. W***** gesetzte „grenzenlose“ Vertrauen habe die gegenständlichen Malversationen lediglich begünstigt (US 49 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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