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1Nc23/13t•OGH 1Nc23/13t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 11/13i anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers M***** G*****, vertreten durch Gabl Kogler Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 9.152,22 EUR sA in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seinen Ersatzanspruch aus Entscheidungen des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz ableitet.
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof iSd § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Rechtssache einem Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu übertragen ist.
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