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14Os39/13m•OGH 14Os39/13m
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer in der Strafsache gegen Nurmuchamed S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. November 2012, GZ 8 Hv 89/12w33, sowie dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf bedingte Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nurmuchamed S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 6. Juni 2012 in Graz Roheed A***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich 200 Euro, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihm eine Pistole unbekannten Kalibers an den Kopf hielt und das in der ihm über Aufforderung von Roheed A***** ausgehändigten Geldtasche befindliche Bargeld an sich nahm.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Dem Standpunkt der Mängelrüge zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aus den für glaubwürdig erachteten Angaben des Tatopfers Roheed A***** (US 6 ff) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Soweit mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe einen - den genauen Geschehensablauf (konkret die Frage, ob der Angeklagte die Waffe bereits bei der ersten Kontaktaufnahme oder erst unmittelbar vor Wegnahme der Beute zückte) betreffenden - Widerspruch in den Depositionen des genannten Zeugen unerörtert gelassen (vgl aber US 6, 7 f), der Sache nach unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) die Beurteilung der Überzeugungskraft dessen Aussage durch die Tatrichter als mangelhaft kritisiert werden soll, verfehlt die Beschwerde den - nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen gelegenen - Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite; § 498 Abs 3 dritter Satz StPO) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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