OGH 8Ob114/12s

8Ob114/12sSupreme CourtApr 5, 2013

Full text

OGH 8Ob114/12s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** F*****, vertreten durch Mag. Alexander Scheer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Christof Stapf als Insolvenzverwalter im Konkurs des H***** S*****, dieser vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.112 EUR sA und Räumung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Nach Erhebung der außerordentlichen Revision der Klägerin wurde über das Vermögen des Beklagten mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22. Februar 2013, AZ 4 S 32/13b, der Konkurs eröffnet.

Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, so ist das Rechtsmittelverfahren gemäß § 7 Abs 1 IO unterbrochen und über die Revision, sofern wie hier der Gegenstand des Rechtsstreits die Insolvenzmasse betrifft, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 IO) nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RISJustiz RS0036752).

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