AUSL EGMR Bsw2964/12

Bsw2964/12Other CourtMar 28, 2013

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AUSL EGMR Bsw2964/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2013

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache I.K. gg. Österreich, Urteil vom 28.3.2013, Bsw. 2964/12.

Spruch

Art. 3 EMRK - Rückführung eines Tschetschenen nach Russland trotz dortiger Verfolgungsgefahr.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall der Abschiebung nach Russland (einstimmig).

Keine Notwendigkeit, die Beschwerde auch unter Art. 8 EMRK zu untersuchen (einstimmig).

Anordnung, den Bf. nicht abzuschieben, bis das vorliegende Urteil rechtskräftig wird oder bis zu einer weiteren Anordnung (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Feststellung einer Verletzung nach Art. 3 EMRK als Entschädigung für immateriellen Schaden ausreichend, € 5.031,23,- für Kosten und Auslagen (jeweils einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Abstammung. Im April 2004 verließ er Tschetschenien gemeinsam mit seiner Mutter. Im November erreichten beide, von Polen kommend, Österreich, wo sie Asyl begehrten. Begründend brachte der Bf. vor, sein Vater, welcher dem Sicherheitspersonal des früheren Präsidenten und Separatistenführers Maskhadov angehört hätte, sei 2001 vor seinen Augen erschossen worden. Seitdem habe man seine Familie verfolgt. Er selbst sei mehrere Male von der Polizei verhaftet und misshandelt worden. 2004 hätten ihn russische Soldaten im Zuge einer Identitätskontrolle brutal zusammengeschlagen.

Am 5.3.2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag als unbegründet zurück, da die Angaben des Bf. widersprüchlich und wenig überzeugend seien, zudem habe er die Existenz eines realen Verfolgungsrisikos nicht belegen können. Der Asylantrag seiner Mutter wurde aus denselben Gründen abgelehnt. Beide beriefen dagegen, jedoch zog der Bf. seine Berufung wegen angeblicher anwaltlicher Fehlberatung zurück.

Am 12.5.2009 gab der AsylGH dem Asylantrag der Mutter statt und räumte ihr Flüchtlingsstatus ein. Er erachtete ihr Vorbringen für glaubwürdig, demzufolge sie mit Rücksicht auf die Aktivitäten ihres ermordeten Gatten im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland mit Repressalien zu rechnen hätte. In Anbetracht mehrerer Länderberichte über die Lage im Nordkaukasus und den Umgang mit Tschetschenen in Russland sowie angesichts der Tatsache, dass die Asylwerberin den russischen bzw. pro-russischen Behörden bekannt sei, bestehe für sie ein besonderes Risiko einer Festnahme durch die Sicherheitskräfte. Dazu komme, dass sie an einem posttraumatischen Stresssymptom leide und ihr auch keine »interne Fluchtalternative« zur Verfügung stehe.

2005, 2006 und 2007 wurde der Bf. wegen (versuchten) Diebstahls, Schlepperei und schwerer Körperverletzung zu teils bedingten, teils unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Am 27.6.2007 verhängte die BPD Wien über ihn ein Rückkehrverbot bis 27.9.2013.

Im Juni 2009 stellte der Bf. einen neuen Asylantrag. Im Zuge seiner Befragung durch die Behörden berief er sich auf die im ersten Asylverfahren gemachten Aussagen. Ferner informierte er die Behörden über seine mit einer russischen Staatsangehörigen im März 2008 eingegangene Ehe, der zwei 2009 bzw. 2010 geborene Kinder entstammen.

Am 11.1.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Bf. wegen res judicata zurück. Zu dessen Familienstatus hielt es fest, dass er mit seiner Mutter, seiner Gattin und den Kindern zusammenwohne, die in Österreich anerkannte Flüchtlinge seien. Länderberichten des deutschen Außenministeriums, der USA und des belgischen Generalkommissariats für Flüchtlinge und staatenlose Personen zufolge habe sich zwar die Situation im Nordkaukasus verschlechtert, jedoch sei das Vorbringen des Bf. zu seinen Fluchtgründen bereits im ersten Asylverfahren als wenig überzeugend eingestuft worden und habe er keine neuen Informationen beigebracht.

Am 1.4.2011 wies der AsylGH ein dagegen eingebrachtes Rechtsmittel als unbegründet ab. Ein Antrag an den VfGH auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.

Mit Attest vom 27.6.2011 bescheinigte das AKH Wien dem Bf., an einem posttraumatischen Stresssymptom und an einer mittelschweren Depression zu leiden. Es sprach sich gegen eine Rückführung nach Russland aus. Von 28.6. bis 6.7.2011 wurde der Bf. im Otto Wagner-Krankenhaus wegen akuter Depression, gekoppelt mit Selbstmordgedanken, stationär behandelt. Auch dieses Krankenhaus hielt eine Rückführung für nicht empfehlenswert.

Am 2.8.2011 setzte die BPD Wien den Bf. über seine bevorstehende Abschiebung nach Russland in Kenntnis. Am 17.1.2012 ersuchte der EGMR die österreichische Regierung gemäß Art. 39 VerfO (einstweilige Empfehlung), den Bf. bis auf weiteres nicht abzuschieben.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet Verletzungen von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) bzw. von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter bzw. der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) für den Fall seiner Rückführung nach Russland, die außerdem negative Auswirkungen auf seine ohnehin angeschlagene psychische Gesundheit haben würde.

Zu den behaupteten Verletzungen der Art. 2 und Art. 3 EMRK

Der GH beschließt, die Beschwerde lediglich unter Art. 3 EMRK zu prüfen.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

Die Regierung bringt vor, die Beschwerde sei aufgrund fehlender Erschöpfung des Instanzenzugs unzulässig, da der Bf. die Behörden nicht über die Verschlechterung seines Gesundheitszustands informiert habe.

Der GH hält erstens fest, dass dieser Einwand sich nur auf das Vorbringen des Bf. beziehen kann, was seine psychische Gesundheit angeht. Zweitens bestätigt er, dass das vom Bf. vorgelegte Material hinsichtlich seiner psychischen Situation von der Zeit nach Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens datiert. Drittens erinnert der GH an seine ständige Rechtsprechung, wonach von ihm die Existenz eines Risikos iSv. Art. 3 EMRK bezüglich jener Fakten bewertet wird, um die der betreffende Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Abschiebung wissen musste bzw. hätte müssen. Sofern der Bf. noch nicht abgeschoben wurde, gilt als relevanter Zeitpunkt das Beschwerdeverfahren vor dem GH. Wenn nun Letzterer zwecks Beurteilung der Situation Material und Ereignisse nach Beendigung des innerstaatlichen Verfahrens in Betracht ziehen kann, vermag das Vorbringen des Bf. in dieser Hinsicht die Beschwerde nicht wegen fehlender Erschöpfung des Instanzenzugs unzulässig zu machen. Der Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen.

Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist folglich für zulässig zu erklären (einstimmig).

Mit Rücksicht auf das vom GH selbst erhobene Material bzw. die der Regierung zur Verfügung stehenden Informationen zum Zeitpunkt des Asylverfahrens kommt der Behauptung des Bf., in Russland drohe ihm ein reales Risiko einer Verfolgung, prima facie einiges Gewicht zu. Alle Berichte betreffend das Jahr 2009 sprachen von einer Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitssituation im Nordkaukasus und von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in der ganzen Region.

Der GH hält fest, dass der Bf. dieselben Fluchtgründe wie seine Mutter vorbrachte. 2009 wurde ihr der Status eines anerkannten Flüchtlings gewährt, nachdem der AsylGH ihre Fluchtgeschichte als glaubwürdig und überzeugend eingestuft hatte und von einem beträchtlichen Verfolgungsrisiko ausgegangen war. Im anschließenden Asylverfahren des Bf. stellten die Behörden jedoch fest, sich mit den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen bereits ausreichend auseinander gesetzt zu haben und wiesen seinen Antrag wegen res judicata zurück. Aus den Entscheidungen des Bundesasylamts vom 11.1.2011 und des AsylGH vom 1.4.2011 geht hervor, dass den Asylbehörden der Flüchtlingsstatus der Mutter bekannt war. Dennoch prüften sie nicht den Zusammenhang zwischen ihrem Asylverfahren und jenem des Bf. und mögliche Übereinstimmungen bzw. potentielle Unterschiede.

Darüber hinaus hat die Regierung nichts zur Diskrepanz vorgebracht, was die Bewertung des zweiten Asylantrags des Bf. und den Status seiner Mutter als anerkannten Flüchtling anbelangt. Sie hat lediglich dargelegt, das Vorbringen des Bf. wäre bereits im ersten Asylverfahren gründlich geprüft und als nicht überzeugend eingestuft worden. Dieses Argument übersieht jedoch, dass die erste Asylentscheidung betreffend die Mutter des Bf. vom AsylGH aufgehoben und dass ihre Fluchtgeschichte nicht nur als überzeugend, sondern nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Anhörung von Zeugen auch als glaubwürdig erachtet wurde.

Angesichts dessen ist der GH nicht davon überzeugt, dass die Behörden das Vorbringen des Bf. gründlich untersucht haben. Er muss daher prüfen, ob dieser für den Fall seiner Rückführung nach Russland Gefahr laufen würde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.

Zur individuellen Situation des Bf. ist festzustellen, dass der auslösende Moment für die Flucht, nämlich die Position des Vaters im Sicherheitsdienst und seine anschließende Ermordung, bereits im Asylverfahren der Mutter als überzeugend und glaubwürdig eingestuft worden war. Der GH sieht keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe zu zweifeln. Er nimmt auch Notiz von einem vom Bf. beigebrachten Diagnosebrief, wonach mittels Computertomografie eine alte Gesichtsläsion entdeckt worden sei, der mit seinen Angaben über die von tschetschenischen Polizisten erhaltenen Schläge übereinstimmt.

Die dem GH vorliegenden Dokumente enthalten keinerlei Hinweise, dass der Bf. im Fall einer Rückkehr nach Russland einer geringeren Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre als seine Mutter. Dazu kommt, dass die Behörden für sie auch keine Fluchtalternative in Russland sahen. Dies trifft auch auf den Bf. zu. Ferner wurde seiner Mutter die Flüchtlingseigenschaft im Mai 2009 eingeräumt – die seither verstrichene Zeit ist zu kurz, um gegenteilige Schlüsse in Bezug auf den Bf. zu ziehen.

Bewertet man das individuelle Risiko für den Bf., bestehen somit gewichtige Anhaltspunkte, dass für ihn im Fall seiner Rückkehr nach Russland ein reales Misshandlungsrisiko besteht. Der GH wird sich nun der allgemeinen Sicherheitssituation in Tschetschenien zuwenden und prüfen, ob jüngste Entwicklungen dort die obige Bewertung wesentlich zu ändern vermögen.

Er erinnert vorerst daran, dass von ihm in zahlreichen Urteilen Verletzungen von Art. 2 EMRK hinsichtlich des Verschwindens bzw. der Misshandlung von Personen in Tschetschenien festgestellt wurden. Auch wenn diese Urteile einige Jahre zurückreichen, können sie doch Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Falls liefern.

Was die jüngsten Ereignisse in der Region anbelangt, ist den jeweiligen Länderberichten zwar zu entnehmen, dass die Aktivitäten von bewaffneten Gruppen und die Gewalt nachgelassen haben, jedoch wird unverändert ein Bild regelmäßig auftretender Menschenrechtsverletzungen, begangen sowohl von den Sicherheitskräften als auch von Rebellengruppen, vermittelt. Es existiert ein Klima der Straflosigkeit, effektive Untersuchungen hinsichtlich Vorfällen von Misshandlung und des Verschwindens von Personen gibt es nicht. Die Berichte weisen ferner auf eine Praxis der Anwendung von Repressalien und der Kollektivbestrafung von Verwandten bzw. Unterstützern von Aufständischen hin. Gezielt begangene Menschenrechtsverletzungen – wie Entführungen, Tötungen oder Verabreichung von Schlägen – stehen nach wie vor auf der Tagesordnung.

Die vom GH eingesehenen Berichte inklusive jenen aus jüngster Zeit vermögen daher nicht die Bedenken hinsichtlich des individuellen Verfolgungsrisikos des Bf. im Fall seiner Rückkehr nach Russland auszuräumen.

Zum Vorbringen des Bf. bezüglich der Auswirkungen, die eine Rückführung auf seine Gesundheit haben würde, verweist der GH auf seine Schlussfolgerungen im Fall N./GB (GK), Z. 42-44. Er akzeptiert, dass der Bf. an einem posttraumatischen Stresssymptom und an einer mittelschweren Depression litt und dass die ihn behandelnden Ärzte eine medikamentöse sowie psychotherapeutische Behandlung empfahlen. Mit Rücksicht auf die hohe Schwelle, die der GH in seiner Rechtsprechung für Verletzungen von Art. 3 EMRK durch auftretende Gesundheitsprobleme bei Rückführungen gelegt hat, ist er nicht davon überzeugt, dass der psychische Gesundheitszustand des Bf. und dessen behauptete Verschlechterung im Fall der Rückführung nach Russland ernste Fragen unter dieser Bestimmung aufwerfen können.

Dies ändert allerdings nichts an der Feststellung, dass der Bf. für den Fall der Abschiebung nach Russland einem realen Misshandlungsrisiko ausgesetzt wäre und dass eine solche Vorgangsweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Der Bf. bringt vor, eine Rückführung nach Russland hätte aufgrund der Trennung von seiner Gattin und seinen Kindern eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Familienlebens zur Folge.

Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

Mit Rücksicht auf seine zu Art. 3 EMRK getroffenen Feststellungen hält der GH eine gesonderte Prüfung dieser Frage jedoch nicht für notwendig (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückführung nach Russland stellt bereits für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar. € 5.031,23 für Kosten und Auslagen (jeweils einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Bensaid/GB v. 6.2.2001 = NL 2001, 26

N./GB v. 27.5.2008 (GK) = NL 2008, 148

Khadisov und Tsechoyev/RUS v. 5.2.2009

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.3.2013, Bsw. 2964/12 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 111) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/13_2/I.K..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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