OGH 15Os30/13w (15Os33/13m)

15Os30/13w (15Os33/13m)Supreme CourtMar 20, 2013

Full text

OGH 15Os30/13w (15Os33/13m)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zellinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Renate H***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 56 BAZ 32/12y der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, über die Beschwerde der Elisabeth N***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 31. Jänner 2013, GZ 17 Bs 41/13y-3, und vom 1. Februar 2013, GZ 17 Bs 41/13y-4, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Elisabeth N***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 27. Dezember 2012, GZ 48 Bl 49/12h6, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurück (ON 10 im Bl-Akt) und gab der Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht Folge (ON 9 im Bl-Akt).

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§§ 89 Abs 6, 196 Abs 1 erster Satz StPO).

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