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4Ob164/12i•OGH 4Ob164/12i
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei Austrian Airlines AG, Wien-Flughafen, Office Park 2, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), infolge des Berichtigungsantrags der beklagten Partei zum Urteil vom 17. Dezember 2012, GZ 4 Ob 164/12i, den
Beschluss
gefasst:
Das Urteil vom 17. Dezember 2012, GZ 4 Ob 164/12i, wird dahin berichtigt, dass die klagende Partei zur begehrten Veröffentlichung binnen sechs Monaten (statt unrichtig sechs Wochen) ermächtigt wird.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Berichtigungsantrags selbst zu tragen.
Begründung:
Aufgrund eines Schreibfehlers wurde der Kläger nicht - wie von ihm beantragt und vom Senat beabsichtigt - zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten, sondern (nur) binnen sechs Wochen ermächtigt. Dies war zu berichtigen (§ 419 ZPO).
Durch die Anordnung einer bloß sechswöchigen Frist war ausschließlich der Kläger beschwert, weil dadurch sein Spielraum für die Wahl eines geeigneten Veröffentlichungszeitpunkts eingeschränkt wurde. Auf dieser Grundlage ist nicht erkennbar, weshalb der Berichtigungsantrag der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich gewesen wäre. Sie hat dessen Kosten daher selbst zu tragen.
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