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6Ob19/13g•OGH 6Ob19/13g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aaktiengesellschaft, , vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B C, vertreten durch Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 33.841,90 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. November 2012, GZ 6 R 162/12d15, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Im Kreditvertrag zwischen der klagenden Bank und dem beklagten Kreditnehmer findet sich folgende Klausel:
„Nach vollständiger Kreditinanspruchnahme sind über Ihren [des Kreditnehmers] Wunsch Konvertierungen in eine andere und im beiderseitigen Einvernehmen festgelegte, frei konvertierbare Fremdwährung oder in ATS möglich, ... .“
Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung so ausgelegt, dass eine Konvertierung nur im Einvernehmen mit der Klägerin möglich sei. Die Bestimmung verstoße nicht gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, § 6 Abs 3 KSchG und auch nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB.
Fragen der Vertragsauslegung sind regelmäßig einzelfallbezogen zu lösen und bilden daher keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen (RISJustiz RS0044358; RS0044298).
Selbst wenn es sich, wie der Revisionswerber vorbringt, bei dieser Klausel um eine Standardklausel handeln sollte, ist nach ständiger Rechtsprechung der Oberste Gerichtshof zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RISJustiz RS0121516). An diesen Voraussetzungen mangelt es im vorliegenden Fall.
Soweit der Revisionswerber vorbringt, er sei nie entsprechend Z 73 der AGB österreichischer Sparkassen gemahnt worden (1.5. der Revisionsausführungen), ist ihm entgegenzuhalten, dass er dazu in erster Instanz kein Vorbringen erstattet hat und es sich insoweit um eine unzulässige Neuerung handelt.
Die Feststellungen, deren Fehlen der Beklagte in der Revision rügt, sind nicht entscheidungserheblich.
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