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3Ob17/13s•OGH 3Ob17/13s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** eGen, , gegen die verpflichtete Partei Dr. H H*****, vertreten durch Mag. Martin Künz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 2.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 6. Dezember 2012, GZ 3 R 306/12s46, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 16. Oktober 2012, GZ 10 E 453/12w33, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er die ersatzlose Behebung der Beschlüsse der Vorinstanzen anstrebt, ist nicht zulässig.
Gemäß § 78 EO sind die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (RISJustiz RS0002511, RS0002321). § 528 Abs 2 Z 1 ZPO schließt einen Revisionsrekurs jedenfalls aus, wenn der Entscheidungsgegenstand (hier die betriebene Forderung: RISJustiz RS0121365) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um hier nicht vorliegende Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs überdies jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefälle (§ 84 Abs 4, § 502 Abs 1 zweiter Satz EO) vorliegt (RISJustiz RS0012387 [T13 und T14]).
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