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13Ns4/13m•OGH 13Ns4/13m
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Februar 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek in der Strafsache gegen Clemens N***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB, AZ 11 Hv 152/12g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Gemäß § 39 Abs 1 erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden. Fallbezogen sind solche Umstände nicht ersichtlich (allein der Wohnort des Angeklagten ist kein wichtiger Grund, wobei zudem die Vernehmung von in Graz wohnhaften Zeugen erforderlich sein wird), womit die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nicht in Betracht kommt.
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