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8Ob134/12g•OGH 8Ob134/12g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, , vertreten durch Dr. Isabelle DessoulemoustierBovekerckeOfner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei BgesmbH, *****, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 602.965,97 EUR samt Anhang, anlässlich der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25. September 2012, GZ 15 R 97/12p84, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Rückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei dient zur Kenntnis.
Die beklagte Partei hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die beklagte Partei hat mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2013 ihre am 12. November 2012 bei Gericht eingelangte außerordentliche Revision (ON 85) zurückgezogen. Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RISJustiz RS0110466 [T9]).
Für den beantragten Kostenzuspruch an die Beklagte besteht keine gesetzliche Grundlage (§ 484 Abs 2 ZPO).
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