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7Ob217/12f•OGH 7Ob217/12f
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Z*****, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. September 2012, GZ 5 R 86/12x16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts GrazOst vom 20. Februar 2012, GZ 206 C 1880/11h12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht wies sowohl das auf Feststellung gerichtete Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren auf Zahlung von 6.487,07 EUR sA ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die Berufungsentscheidung enthält den Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, wobei es von einer dem Zahlungsbegehren entsprechenden Bewertung des Feststellungsbegehrens ausging.
Die dagegen vom Kläger erhobene „außerordentliche“ Revision legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor. Dieses Vorgehen widerspricht der geltenden Rechtslage:
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO wie hier für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils nur den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
Das Rechtsmittel wäre demnach auch wenn es als außerordentliches bezeichnet wird dem Berufungsgericht
vorzulegen gewesen (RISJustiz RS0114386, RS0042437). Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben.
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