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Bsw66837/11•AUSL EGMR Bsw66837/11
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Hamze Mohamad El-Habach gg. Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 22.1.2013, Bsw. 66837/11.
Art. 8 EMRK - Ausweisung trotz massiver Beeinträchtigung der Beziehung zum Kind.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wurde 1980 im Libanon geboren. Mit fünf Jahren kam er mit seinen Eltern und Brüdern nach Deutschland. Dort besuchte er die Schule, allerdings ohne einen Abschluss zu erwerben. Danach konnte der Bf. nur vorübergehende Beschäftigungen finden.
Der Bf. heiratete 1998 C., eine deutsche Staatsangehörige. 1999 und 2002 bekam das Ehepaar zwei Kinder, ließ sich dann aber Mitte 2004 scheiden. Der Bf. bekam kein Sorgerecht für die Kinder, blieb aber durch Briefe und Telefonieren mit ihnen in Kontakt. Nach seiner Ehe lebte der Bf. mit der Deutschen K. zusammen und das Paar bekam Ende 2004 eine Tochter.
Der Bf. wurde in den Jahren 2004-2006 mehrmals wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Die Strafen wurden anfangs zur Bewährung ausgesetzt, bis er 2006 wegen schwerer Körperverletzung zu einer längeren Haftstrafe verurteilt wurde, weil er seinem Opfer mit einem Messer schwerste Verletzungen zugefügt hatte. Bis zum Antritt seiner Haftstrafe im Oktober 2006 und nach seiner Entlassung, allerdings mit kurzer Unterbrechung, lebte der Bf. mit K. und seiner Tochter zusammen.
Im Oktober 2003 stellte der Bf. in Göttingen einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung, der von den Behörden wegen der laufenden Strafverfahren abgelehnt wurde. Anfang 2007 wurde von der Stadt Göttingen die Ausweisung des Bf. nach Verbüßung seiner Haftstrafe in den Libanon angeordnet.
Diese Anordnung wurde im Mai vom Verwaltungsgericht Göttingen mit der Begründung wieder aufgehoben, dass bei der Entscheidung die neueste Rechtsprechung des BVerwG nicht beachtet worden sei.
Im August 2008 ordnete die Behörde – unter Beachtung der entsprechenden Voraussetzungen des deutschen Aufenthaltsrechts – erneut die Ausweisung des Bf. an. Bei der Entscheidung wurden die vom GH im Fall Üner/NL entwickelten Abwägungskriterien angewandt.
Das Verwaltungsgericht Göttingen hob die Entscheidung im März 2009 wieder auf und ordnete an, dass dem Bf. eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden solle.
Im August 2009 wurde vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt der Berufung der Stadt Göttingen stattgegeben und im August 2010 wurde entschieden, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen aufgehoben werden sollte, weil die Ausweisung des Bf. unter Anwendung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt gewesen sei. Das Gericht führte aus, dass die Schwere der begangenen Straftaten und die bestehende Wiederholungsgefahr stark ins Gewicht fielen und im Vergleich zu den Faktoren, die für ein Bleiben des Bf. sprachen, wie die lange Dauer seines Aufenthalts und die Beziehung zu seinen drei Kindern, besonders zu seiner jüngsten Tochter, doch überwogen. Bei der Entscheidung wurde die Rechtsprechung des GH herangezogen, wonach selbst bei starken Störungen des Familienlebens das öffentliche Interesse, schwere Straftaten zu verhindern, überwiegen kann.
Eine Verfassungsbeschwerde des Bf. wurde im April 2011 zurückgewiesen. Am 15.7. wurde der Bf. in den Libanon ausgewiesen, wo er seither lebt.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung des Art. 8 EMRK, weil durch seine Abschiebung in den Libanon sein Recht auf Privat- und Familienleben missachtet worden sei. Außerdem behauptet er eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention.
Der Bf. führt insbesondere an, dass die Abschiebung unverhältnismäßig gewesen sei. Die Schwere seiner Straftaten sei nicht vergleichbar mit denen aus dem Fall Üner/NL. Außerdem seien bei der Entscheidung die Tatsachen, die für ihn sprachen, wie seine gute Führung in der Justizvollzugsanstalt, dass er sich in therapeutische Behandlung begeben habe, den Opfern seiner Straftat eine Entschädigung gezahlt habe und ohne Widerstand aus Deutschland ausgereist sei, nicht gewürdigt worden. Vor allem seine Beziehung zu seinen drei Kindern und deren schützenswertes Interesse an seinem Bleiben seien nicht genug beachtet worden.
Der GH führt an, dass die Abschiebung in das Recht auf Privat- und Familienleben des Bf. eingriff, die Ausweisung aber gleichzeitig auf dem deutschen Aufenthaltsgesetz beruhte. Es muss daher festgestellt werden, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Der GH hat die für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung relevanten Kriterien in der Entscheidung Üner/NL festgestellt.
Der GH stellt fest, dass der Bf. schon als Jugendlicher mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist und als Erwachsener wiederholt wegen schwerer Straftaten verurteilt wurde. Der Bf. hat sein Verhalten auch nicht geändert, obwohl er wiederholt von den deutschen Behörden auf die möglichen aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen bei weiteren Straftaten hingewiesen wurde.
Zwar ist der Bf. mit fünf Jahren nach Deutschland gekommen und hat über 25 Jahre dort gelebt, trotzdem hatte er die ganze Zeit über keine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und konnte somit nicht darauf vertrauen, nicht aus Deutschland ausgewiesen zu werden.
Gleichzeitig muss aber auch die Tatsache beachtet werden, dass der Bf. seit seiner letzten Straftat 2005 bis zu seiner Ausweisung 2011 nicht straffällig geworden ist. Der GH betont, dass eine längere Zeit der Straflosigkeit einer Person sicher Auswirkungen auf die Höhe des Risikos, das die Person für die Gesellschaft darstellt, hat (vgl. Maslov/A).
Der GH stellt fest, dass ungeachtet dessen, welches Gewicht den einzelnen Faktoren bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr von den deutschen Behörden beigemessen worden ist, die Umstände, die für den Bf. sprechen, die drohende Wiederholungsgefahr in Anbetracht seiner persönlichen Lebenslage, seiner bisher begangenen Straftaten und der stetigen Steigerung der Schwere der Taten, nicht ausreichend schmälern.
Der Bf. hat zwar mehr als drei Jahre mit K., der Mutter seiner jüngsten Tochter zusammen gelebt, trotzdem kann diese Bindung wegen mehrerer Trennungen und auch einer zwischenzeitlich anderen Beziehung des Bf. nicht als sehr stabil angesehen werden.
Der Bf. hat drei Kinder in Deutschland. Zu seinen beiden älteren Kindern hält er durch Briefe und durch Telefonieren Kontakt. Der GH akzeptiert das Argument des deutschen Gerichts, dass der Bf. diese Art von Kommunikation auch nach seiner Ausweisung aufrecht erhalten kann. Anders zu beurteilen ist die Beziehung des Bf. zu seiner jüngsten Tochter. Mit ihr hat der Bf. über drei Jahre zusammen gewohnt und auch während seiner Haftzeit Kontakt gehalten. Zudem hat er sich auch weiterhin das Sorgerecht mit der Mutter geteilt. Der Bf. hatte somit unzweifelhaft eine enge familiäre Beziehung zu seiner Tochter.
Das Oberverwaltungsgericht berücksichtigte jedoch in seiner Entscheidung, dass eine Ausweisung weitreichende Konsequenzen für dieses Verhältnis hätte und eine massive Beeinträchtigung der bestehenden Vater-Kind-Beziehung darstellen würde, da diese nach der Ausreise nicht mehr in ihrer vorigen Form aufrecht erhalten werden konnte.
Berücksichtigt werden muss auch die Tatsache, dass der Bf. in jungen Jahren nach Deutschland gekommen ist und dort aufwuchs und seine nächsten Verwandten auch dort leben. Der Bf. ist zwar der arabischen Sprache seines Heimatlandes mächtig, allerdings kann er sie weder lesen noch schreiben. Sein Bruder hielt sich aber zu der Zeit seiner Abschiebung im Libanon auf. Von ihm konnte der Bf. eine gewisse Hilfe erwarten.
Der GH stellt zudem fest, dass die deutschen Behörden in Anbetracht der Familiensituation des Bf. die Vereinbarkeit seiner Ausweisung mit Art. 8 EMRK gründlich geprüft und hierbei auch die vom GH aufgestellten Kriterien beachtet haben.
Daher kommt der GH zum Schluss, dass der beklagte Staat seinen eigenen Interessen bei der Abwägung nicht zu viel Gewicht zugemessen hat, da das Berufungsgericht den Art. 8 EMRK eingehend geprüft und danach entschieden hat, dass die Ausweisung des Bf., obwohl sie die Beziehung zu seiner jüngsten Tochter massiv beeinträchtigt, aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und der Wiederholungsgefahr gerechtfertigt ist. Aus diesen Gründen gibt es keinen Anschein einer Verletzung des Art. 8 EMRK. Deshalb ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Hinsichtlich der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention trifft der GH mangels Zuständigkeit keine Entscheidung. Auch dieser Teil der Beschwerde muss daher für unzulässig erklärt werden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Üner/NL v. 18.10.2006 (GK) = NL 2006, 251
Maslov/A v. 23.6.2008 (GK) = NL 2008, 157 = ÖJZ 2008, 779
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 22.1.2012, Bsw. 66837/11 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 3) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Entscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_1/El-Habach.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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