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15Os165/12x•OGH 15Os165/12x
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Meier als Schriftführerin in der Strafsache gegen UT wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 132 Bl 21/12k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Dr. Georg K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. November 2012, GZ 20 Bs 272/12i6, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien (§ 33 Abs 2 StPO) einer Beschwerde des Dr. Georg K***** gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro (§ 196 Abs 2 StPO) durch das Landesgericht für Strafsachen Wien infolge Abweisung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wien gegen unbekannte Täter, AZ 28 UT 153/11p, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
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