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11Os168/12h•OGH 11Os168/12h
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Parapatits als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Patrizia K***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 14 St 244/12v der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. November 2012, AZ 18 Bs 419/12t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. August 2012, AZ 132 Bl 164/12i, mit welchem ihr die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro (§ 196 Abs 2 StPO) aufgetragen worden war, als verspätet zurück.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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