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15Ns71/12b•OGH 15Ns71/12b
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Medienrechtssache des Dr. Erich M***** gegen den Ö***** (O*****) wegen § 6 MedienG, AZ 95 Hv 142/12s des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Dr. Erich M***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Medienrechtssache wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Da die beantragten Zeugen ihren Wohnsitz in Vorarlberg haben, liegt ein wichtiger Grund für die Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO vor. Das Verfahren wird jedoch dem Landesgericht Innsbruck zugewiesen, weil der Antragsteller Dr. Erich M***** Richter eines dem Landesgericht Feldkirch unterstellten Gerichts ist.
Ob der Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung nach § 6 MedienG abzuweisen ist, ist entgegen der Äußerung des Antragsgegners nicht im Verfahren über die Delegierung zu prüfen.
Dass der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck im Disziplinarverfahren gegen einen laut gegenständlichem Bericht vom Antragsteller „gemobbten Gerichtsmitarbeiter“ tätig war, spricht nicht gegen eine Delegierung der gegenständlichen Medienrechtssache an das Landesgericht Innsbruck.
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