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8Ob139/12t•OGH 8Ob139/12t
8Ob139/12tSupreme CourtDec 19, 2012
Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners F***** W*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Oktober 2012, GZ 2 R 194/12f-85, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein erstinstanzlicher Beschluss in der Sache zur Gänze bestätigt wurde. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten (§ 252 IO, vormals § 171 KO; RISJustiz RS0036311 [T3]), ist gegen diesen Beschluss der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Steht gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel nicht offen, so kann auch eine allfällige Nichtigkeit nicht mehr wahrgenommen werden (RISJustiz RS0065259; RS0007095), weshalb weder auf die geltend gemachte Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats noch auf die inhaltlichen Ausführungen des Revisionsrekurses einzugehen ist. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung im Hinblick auf Art 6 MRK bestehen nicht (RISJustiz RS0044057; 8 Ob 221/97a zu § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO).
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