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6Nc19/12i•OGH 6Nc19/12i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des R***** S*****, wegen Bestellung eines Abwesenheitskurators, über die Anträge des Bezirksgerichts Linz und des Bundesasylamts, Außenstelle Eisenstadt, 7001 Eisenstadt, Neusiedler Straße 84, auf Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits zwischen dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien und dem Bezirksgericht Linz, den
Beschluss
gefasst:
Zur Führung dieser Pflegschaftssache ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Sein Beschluss vom 11. November 2012, GZ 8 P 123/12s5, wird aufgehoben.
Begründung:
Ob das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu Recht die Anwendung der letzten Alternative des § 109 Abs 2 JN verneinte, ob also sich die Zuständigkeit nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des angeblich Abwesenden im Inland richtet, bedarf hier keiner Klärung:
Der Beschluss des zunächst angerufenen Bezirksgerichts Linz, mit dem es seine örtliche Unzuständigkeit aussprach und die Überweisung der Außerstreitsache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien anordnete, ist nämlich mangels rechtsmittelberechtigter Parteien sofort nach § 42 AußStrG formell rechtskräftig geworden. Der die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 270 ABGB zur Wahrung der Rechte des Abwesenden gemäß § 11 AVG anregenden Behörde kommt nämlich keine Rechtsmittellegitimation zu (RISJustiz RS0108946). Andere in Frage kommende Parteien gibt es (derzeit) nicht.
Demnach durfte aber das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das an die Entscheidung des überweisenden Gerichts gebunden ist, nicht seine Unzuständigkeit mit der Begründung aussprechen, es sei doch jenes Gericht für die Sache örtlich zuständig (RISJustiz RS0002439).
Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen (RISJustiz RS0046391).
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