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3Ob204/12i•OGH 3Ob204/12i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Hon.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Mag. ClausPeter Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, gegen die verpflichtete Partei F*****, wegen 14.361,25 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 14. Juni 2012, GZ 13 R 93/12t13, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 25. April 2012, GZ 4 E 3919/11a10, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
Das Aufgreifen einer Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus (vgl RISJustiz RS0119971 ua).
Die Betreibende lässt außer Acht, dass ihrem Verwertungsantrag voll entsprochen wurde. Eine (materielle) Beschwer aufgrund des erklärenden Zusatzes im Verwertungsbeschluss „aufgrund der … behaupteten Schenkungsurkunde“ ist nicht zu erkennen.
Da die angefochtene Entscheidung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang steht, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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