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14Os117/12f•OGH 14Os117/12f
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fruhmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kai Z***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang L***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 26. September 2012, GZ 20 Hv 98/12s30, sowie dessen Beschwerde gegen den gemeinsam gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Wolfgang L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde mit dem angefochtenen Urteil Wolfgang L***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens nach § 3g VG schuldig erkannt.
Danach hat er sich am 12. August 2011 während eines Fußballspiels im R***** in L***** vor etwa 5.200 Zuschauern durch zweimaliges Singen des Liedes „Eine UBahn, eine UBahn, eine UBahn bauen wir, von L***** bis Auschwitz, eine UBahn bauen wir!“, auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt.
Die dagegen vom Angeklagten Wolfgang L***** aus Z 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Einwand, der verfahrensgegenständliche Sachverhalt sei nicht geeignet, eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn zu unterstellen, übersieht, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ (einschließlich des Bedeutungsinhalts einer Äußerung, Handlung oder Textstelle) auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten ist. Bejahen diese die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht, sodass (auch) dessen Bejahung einer Anfechtung mit Rechts oder Subsumtionsrüge entzogen ist (RISJustiz RS0119234; Lässig in WK² VG § 3g Rz 17).
Soweit die Rüge einen Tatvorsatz in Abrede stellt, nimmt sie nicht am Wahrspruch Maß, der die erforderliche subjektive Tatseite unmissverständlich zum Ausdruck bringt, weil zufolge § 7 Abs 1 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (RISJustiz RS0089093, RS0113270).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt damit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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