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15Os138/12a•OGH 15Os138/12a
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Omid S***** und andere wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Omid S***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 15. Juni 2012, GZ 12 Hv 69/12m28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die weiteren Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch und Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Omid S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I./1./a./) und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (I./1./b./) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht vom 12. auf den 13. Jänner 2012 in W*****
1. /a./ dadurch, dass er Anto Sa***** ein Mittel in dessen Getränk gab, wodurch dieser in einen einer Bewusstlosigkeit gleichzusetzenden Zustand verfiel, sohin mit Gewalt gegen eine Person, dem Genannten ca 1.800 Euro Bargeld und ein Mobiltelefon mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen,
1. /b./ ein zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtetes Fahrzeug, nämlich den Pkw des Anto Sa***** ohne dessen Einwilligung in Gebrauch genommen, indem er das Fahrzeug mittels der im Zuge der zu 1./a./ beschriebenen Tat erlangten Schlüssel öffnete, in Betrieb nahm und sodann mit dem Wagen fuhr.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie verfehlt ihr Ziel.
Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).
Mit dem Vorbringen, lediglich der Zweitangeklagte Hasan T*****, der in der Hauptverhandlung angab, beobachtet zu haben, wie S***** dem Opfer eine pulvrige Substanz in das Glas leerte, belaste den Rechtsmittelwerber massiv, dies stehe jedoch mit dessen leugnender Verantwortung in Widerspruch und auch die übrigen Beweisergebnisse wären „in keiner Weise derart erheblich“, dass sie die Angaben des Angeklagten T***** erhärten könnten, gelingt es nicht, beim Obersten Gerichtshof qualifizierte Bedenken im Sinn des beanspruchten Nichtigkeitsgrundes zu wecken.
Der „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO sein (RISJustiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die angemeldete (ON 29), im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 283 Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die weiteren Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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