OGH 12Ns79/12g

12Ns79/12gSupreme CourtNov 29, 2012

Full text

OGH 12Ns79/12g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Harald S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 70/11k des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Februar 2012, GZ 39 Hv 70/11k86, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 17 Os 13/12h über die im Spruch angeführten Rechtsmittel zu entscheiden.

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz ist Vorsitzender des zuständigen Senats 17. Er zeigte am 7. November 2012 an, dass er bis 31. Dezember 1993 Leiter einer Gerichtsabteilung gewesen sei, deren Geschäftsabteilung der Angeklagte geführt habe, dass er mit diesem „per Du“ sei, mit ihm stets eine zwar nicht freundschaftliche, so doch gut kameradschaftliche persönliche Beziehung unterhalten und gemeinsam mit ihm Sport betrieben habe.

Wenngleich der Präsident des Obersten Gerichtshofs bekanntgegeben hat, sich durchaus in der Lage zu sehen, eine unbeeinflusste Entscheidung zu treffen, stellen derartige persönliche Kontakte, die über ein bloßes dienstliches Begegnungsverhältnis hinausgehen, äußere Umstände im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO dar, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 f). Es war daher auf seine Ausgeschlossenheit zu erkennen.

Da aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek an seine Stelle tritt, hat als weiteres Senatsmitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab einzuschreiten (§ 45 Abs 2 StPO).

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