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7Ob107/12d•OGH 7Ob107/12d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** AG, , vertreten durch Poinstingl Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei W P*****, vertreten durch Dr. Hans Peter Sauerzopf und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 14.347,14 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Mai 2012, GZ 12 R 72/12i26, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 10. Februar 2012, GZ 3 Cg 49/10p22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht wies das auf Zahlung von 14.347,14 EUR sA gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Die gegen die Berufungsentscheidung erhobene „außerordentliche“ Revision der Klägerin legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO wie hier für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Das vorliegende Rechtsmittel hat die Klägerin rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet. Dem Rechtsmittel fehlt (nur) die ausdrückliche Erklärung, dass ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde.
Im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel wie hier als „außerordentliches“ bezeichnet wird, ein Antrag an das Berufungsgericht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO fehlt und die Revision (ausdrücklich) an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109501; RS0109623); dieser darf darüber nämlich erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109501 [T4, T14]; RS0109623 [T1, T16, T17]).
Ob die im Rechtsmittelschriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, oder ob die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RISJustiz RS0109623 [T5, T8]; RS0109501 [T12]).
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