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15Ns65/12w•OGH 15Ns65/12w
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Georg H***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, AZ 92 Hv 134/12t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Privatanklägers Dr. Erich M***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung des Antrags wird die Strafsache dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO (zur Antragslegitimation des Privatanklägers s § 71 Abs 5 StPO; so bereits der Sache nach 15 Ns 42/12p, 15 Ns 9/12k, 15 Ns 36/12f) war spruchgemäß zu entscheiden, zumal der Angeklagte in seinen Stellungnahmen keine substantiierten Gründe für die von ihm befürchtete fehlende Unbefangenheit der Richterinnen und Richter des Landesgerichts Innsbruck angeben konnte.
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