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15Ns66/12t•OGH 15Ns66/12t
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Werner D***** wegen § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 12/11b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Der Angeklagte beantragt erneut wenige Wochen nach Beschlussfassung durch den Obersten Gerichtshof zu 15 Ns 49/12t und bei identer Sachlage die Delegierung der Strafsache an ein „unbefangenes Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck“. Der im Übrigen keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 StPO ansprechende Antrag war, weil offensichtlich zum Zweck der Verfahrensverzögerung erhoben (vgl Oshidari, WKStPO § 39 Rz 4), als unzulässig zurückzuweisen.
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