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9ObA71/12z•OGH 9ObA71/12z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Monika R*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei Marktgemeinde F*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Feststellung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2012, GZ 15 Ra 33/12h45, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der Klägerin bereits mit Beschluss vom 25. 7. 2012 zurückgewiesen. Die nach dieser Beschlussfassung beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung war daher ebenfalls zurückzuweisen.
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