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13Os110/12v•OGH 13Os110/12v
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zeljko Z***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zeljko Z***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 13. Juli 2012, GZ 11 Hv 36/12a43, sowie die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Zeljko Z***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zeljko Z***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I/2) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffenG (I/3/a) schuldig erkannt.
Danach hat er
(I) in W*****
3/a) vom Juni 2011 (US 10) bis zum 17. März 2012 unbefugt eine Gaspistole der Marke Bruni besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffenG verboten war.
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zeljko Z***** geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider setzte sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei zum Raub (I/2) nicht entschlossen gewesen, sehr wohl auseinander (US 13). Eine darüber hinausgehende Erörterung sämtlicher Details dieser Verantwortung (einschließlich einer in diesem Zusammenhang relevierten Bemerkung gegenüber den intervenierenden Polizeibeamten) war unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht geboten (Ratz, WKStPO § 281 Rz 428).
Tatrichterliche Überlegungen zur persönlichen Einschätzung der vor der Betretung der Angeklagten gegeben gewesenen Situation durch den intervenierenden Polizeibeamten Klaus Ze***** unterblieben zu Recht, weil Schlussfolgerungen oder Wertungen nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sind (RISJustiz RS0097540; Kirchbacher, WKStPO § 154 Rz 8).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund Feststellungen dazu, wer von den Angeklagten nach dem Tatplan die Waffe führen, als Erster die Tankstelle betreten, zur Geldübergabe auffordern und das Geld hätte entgegennehmen sollen, subsumtionsrelevant seien, und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung (Ratz, WKStPO § 281 Rz 588).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass § 15 Abs 2 StGB (bei wie hier unmittelbarer Täterschaft) in Bezug auf den Tatplan keineswegs die Festlegung sämtlicher Details der Tatausführung, sondern bloß das Fassen des Entschlusses, einen Sachverhalt zu verwirklichen, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, verlangt (Hager/Massauer in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 29; Leukauf/Steininger StGB Komm³ § 15 RN 5).
Auch die Behauptung, die Umstände, dass sich die Angeklagten „nervös verhalten“ haben und dass sie rund 50 m von der gegenständlichen Tankstelle entfernt betreten worden sind, würden die vorgenommene Subsumtion hindern, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei darauf hingewiesen, dass eine Entfernung von 50 m zwischen Täter und geplantem Tatort nach der Judikatur keineswegs der Annahme der von § 15 Abs 2 StGB verlangten Ausführungsnähe entgegensteht (RISJustiz RS0090137, SSt 63/14).
Soweit die Beschwerde das Vorliegen des Tatentschlusses bestreitet, entfernt sie sich von den (gegenteiligen) Urteilsfeststellungen (US 9) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WKStPO § 281 Rz 581).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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