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15Os137/12d•OGH 15Os137/12d
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Alfred E***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 48 Bl 40/12k des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. September 2012, AZ 20 Bs 376/12h, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Shkumbin F***** gegen einen Beschluss des Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt, womit dieser eine Ausgeschlossenheit der Richterinnen und Richter des Landesgerichts Eisenstadt verneint hatte, als unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich die als „Nichtigkeitserklärung“ bezeichnete, inhaltlich als Beschwerde aufzufassende Eingabe des Shkumbin F*****, die ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen solche Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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