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2Ob114/12x•OGH 2Ob114/12x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P***** B*****, 2. mj S***** B***** und 3. mj T***** B*****, alle wohnhaft in , vertreten durch Mag. Alfred Hütteneder und Mag. Michaela HüttenederEstermann, Rechtsanwälte in Bad Hofgastein, gegen die beklagten Parteien 1. D P*****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, und 2. J***** H*****, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in St. Jakob in Haus, wegen 1. (erstklagende Partei) 74.733,36 EUR sA und Rente (Streitwert: 16.571,88 EUR), 2. (zweitklagende Partei) 3.000 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 5.000 EUR), und 3. (drittklagende Partei) 7.200 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. April 2012, GZ 6 R 65/12i22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Kläger ziehen die zweitinstanzliche Rechtsansicht, der Erstbeklagte sei als Geschäftsführer „gesetzlicher Vertreter“ iSd § 333 Abs 4 ASVG, in der Revision grundsätzlich nicht in Zweifel. Sie vermissen jedoch Feststellungen zu der Frage, ob ihm Anordnungs- und Leitungsfunktion zugekommen sei und stützen sich insoweit auf die Ausführungen Neumayrs (in Schwimann, ABGB³ VII § 333 ASVG Rz 67). Diese beziehen sich aber (nur) auf den bevollmächtigten Vertreter des Dienstgebers, der ebenfalls in den Genuss des Haftungsprivilegs kommen soll. Einem GmbH-Geschäftsführer stehen schon typischerweise Anordnungs und Leitungsbefugnisse zu.
Ob der Zweitbeklagte Aufseher im Betrieb war, kann dahingestellt bleiben, weil die Vorinstanzen schon das in der Unterlassung eines Stoppsignals erblickte Verschulden verneinten. Dies bleibt in der Revision ungerügt.
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