AUSL EGMR Bsw38005/07

Bsw38005/07Other CourtNov 15, 2012

Full text

AUSL EGMR Bsw38005/07

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2012

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Kissiwa Koffi gg. die Schweiz, Urteil vom 15.11.2012, Bsw. 38005/07.

Spruch

Art. 8 EMRK - Einreiseverbot für eine Ehefrau und Mutter.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um eine Staatsangehörige der Elfenbeinküste (»die Bf.«) und deren Sohn. Die Bf. wurde 1980 in der Elfenbeinküste geboren und heiratete dort 1999 einen Schweizer Staatsbürger, der ursprünglich auch aus der Elfenbeinküste stammt. Ihr Ehemann hat zwei 1997 und 1998 geborene Kinder aus erster Ehe, die mit ihrer Mutter in der Schweiz leben und mit denen er regelmäßigen Kontakt hat.

Am 22.5.2001 begab sich die Bf. in die Schweiz und ließ ein außerehelich geborenes Kind in der Elfenbeinküste zurück, das in der Folge von Freunden in Obhut genommen wurde. In der Schweiz erhielt sie einen Aufenthaltstitel, der mehrmals verlängert wurde.

Am 2.10.2003 wurde die Bf. von der Polizei am Flughafen Zürich mit 2,5 kg Kokain im Gepäck aufgehalten. Sie gab an, nicht zu wissen, dass es sich dabei um Kokain handelte.

Das Bezirksgericht Bülach verurteilte die Bf. am 1.6.2004 zu einer Gefängnisstrafe von 33 Monaten. Sie wurde am 29.7.2005 vorzeitig entlassen.

Am 25.10.2004 wurde vom Migrationsamt für den Kanton Zürich die Verlängerung des Aufenthaltstitels der Bf. verweigert. Beschwerden von ihr gegen diese Entscheidung wurden am 1.3. und 23.8.2006 zurückgewiesen. Am 19.5.2006 wurde der gemeinsame Sohn der Bf. und ihres Mannes geboren.

Am 26.2.2007 wurde die Verwaltungsbeschwerde der Bf. und ihres Mannes gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 23.8.2006 vom Bundesgericht zurückgewiesen. Das Höchstgericht befand, dass das öffentliche Interesse an der Abschiebung der Bf. gegenüber deren Interessen überwog. Mit Entscheidung vom 3.5.2007 verfügte das Bundesamt für Migration, dass die Bf. die Schweiz bis zum 15.6.2007 zu verlassen habe.

Die Bf. wurde dann am 3.9.2007 in Schubhaft genommen und am 29.11.2007 in die Elfenbeinküste zurückgeschickt. Ihr Mann begleitete sie, kehrte jedoch im April 2008 aus angeblich medizinischen Gründen mit seinem Sohn in die Schweiz zurück.

Das Bundesamt für Migration sprach in der Folge am 17.1.2008 sowie am 6.1.2009 gegenüber der Bf. ein unbefristetes Einreiseverbot für die Schweiz aus. Die Bf. erhob am 7.2.2009 wegen ihrer enger familiärer Bindungen in der Schweiz eine Beschwerde gegen das Einreiseverbot. Zwei Anträge der Bf., das Einreiseverbot vorübergehend aufzuheben, damit sie ihre Familie in der Schweiz besuchen konnte, wurden vom Bundesamt für Migration am 27.2.2009 und am 26.3.2009 zurückgewiesen. Eine Ausnahme vom Einreiseverbot wurde der Bf. lediglich mit Entscheidung vom 6.10.2009 gewährt, um ihr die Teilnahme an gerichtlichen Verfahren in der Schweiz zu ermöglichen. Da sie finanzielle Schwierigkeiten und Probleme mit dem Erhalt eines Visums hatte, trat sie die Reise in die Schweiz jedoch nicht an.

Am 9.3.2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Bf. vom 7.2.2009 zurück, da Letztere eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und das Einreiseverbot daher im öffentlichen Interesse der Schweiz liege.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet, dass ihre Ausweisung Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) verletze, da sie dadurch von ihrem Mann und ihrem Sohn getrennt werde. Sie rügt weiters eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) wegen der Trennung von ihrem 18 Monate alten Kind.

Hinsichtlich der Beschwerde unter Art. 3 EMRK ist festzustellen, dass die für diesen nötige Schwere nicht erreicht wird. Sie ist daher als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

Die Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Da die Bf. durch die Ausweisung aus der Schweiz mit 29.11.2007 von ihrem Schweizer Mann getrennt wurde, erfolgte ein Eingriff in das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Für die Rechtfertigung dieses Eingriffs kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob dieser »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.

Die Staaten haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Befugnis, einen straffällig gewordenen Ausländer auszuweisen, der rechtmäßig ins Staatsgebiet eingereist ist und sich dort rechtmäßig aufhält. Ihre Entscheidungen müssen sich allerdings insoweit, als sie ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht beeinträchtigen, als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erweisen, also durch ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt und zum legitimen verfolgten Ziel verhältnismäßig sein. Der GH hat in den Absätzen 57ff seines Urteils Üner/NL Gelegenheit gehabt, die Kriterien zusammenzufassen, welche die nationalen Instanzen in solchen Fällen leiten sollen. Er erinnert auch daran, dass die Staaten im Rahmen von Art. 8 EMRK über ein gewisses Ermessen verfügen, doch müssen sie einen gerechten Ausgleich zwischen den berührten Interessen schaffen.

Im vorliegenden Fall ist der Verurteilung der Bf. wegen ihres Drogendelikts (33 Monate Freiheitsstrafe wegen Schmuggel von 2,5 kg Kokain) großes Gewicht beizumessen. Angesichts der Schäden, die Drogen in der Bevölkerung anrichten, hat der GH es stets verstanden, dass die Behörden gegenüber denjenigen, die sich aktiv an der Ausbreitung dieses Übels beteiligen, eine große Strenge an den Tag legen. Es muss auch betont werden, dass die Straftat nach lediglich zwei Jahren des Aufenthalts in der Schweiz erfolgte.

Außerdem kam die Bf. im Mai 2001 in der Schweiz an und lebte dort daher zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichts vom 26.2.2007 weniger als sechs Jahre. Laut dem Höchstgericht war sie weder beruflich noch sozial integriert. Weiters wurde dem Argument der Regierung, wonach die Bf. des Deutschen nicht mächtig sei und auch das Französische nur schlecht beherrsche, nicht wirklich widersprochen. Sie verbrachte zudem einen guten Teil ihres Aufenthalts in der Schweiz in Haft. Der GH teilt auch die Ansicht der Regierung, dass die Bf., die den Großteil ihres Lebens in der Elfenbeinküste verbrachte, nicht behaupten kann, dass ihre sozialen Bindungen mit ihrem Herkunftsland gerissen seien und sie keine Möglichkeit habe, sich dort zu integrieren.

Die Straftat wurde von der Bf. im Oktober 2003 begangen und daher nach der Eheschließung, die 1999 erfolgte. Der Ehemann konnte sich ihrer somit bei Begründung der familiären Beziehung nicht bewusst sein. Seit Oktober 2004, als der Aufenthaltstitel der Bf. nicht mehr verlängert wurde, war das Ehepaar hingegen mit dem Risiko einer eventuellen Trennung konfrontiert.

Die Bf. hat zudem beim Verlassen der Elfenbeinküste dort ein außereheliches Kind zurückgelassen und willentlich in Kauf genommen, dass die Verbindung zu diesem gekappt wird. Sie hat auch nicht angegeben, Maßnahmen gesetzt zu haben, damit es in die Schweiz kommen kann. Was das gemeinsame Kind aus Mai 2006 betrifft, so ist dieses noch sehr jung und sollte sich daher in die Gesellschaft der Elfenbeinküste integrieren können, umso mehr, als es bereits einige Monate dort verbracht hat.

Hinsichtlich des Ehemannes ist festzustellen, dass er seit vielen Jahren in der Schweiz lebt und die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Rückkehr in die Elfenbeinküste würde ihn deshalb vor gewisse Probleme stellen. Da er jedoch aus diesem Land stammt, scheint seine dortige berufliche und soziale Integration denkbar. Trotz Niederlassung in der Elfenbeinküste könnte er auch mit seinen beiden Kindern aus erster Ehe einen gewissen Kontakt halten und seine Betreuungspflichten erfüllen.

Auch wenn das Einreiseverbot unbefristet ist, kann die Bf. seine vorübergehende Aufhebung beantragen, um ihre Familie in der Schweiz zu besuchen. Das unterscheidet den vorliegenden Fall vom Fall Üner/NL, wo jeglicher Besuch ausgeschlossen war. Die zuständige Behörde hat auch gezeigt, dass sie es der Bf. erlauben möchte, den Kontakt mit ihren Angehörigen in der Schweiz zu erhalten, indem sie einem ihrer Anträge stattgab. Der GH nimmt dies als Beweis dafür, dass die nationalen Behörden darauf bedacht waren, den Erfordernissen der Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK zu entsprechen und leitet daraus ab, dass die Möglichkeit der Abschwächung des Einreiseverbots nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich und praktisch existiert.

Angesichts des Vorgesagten und insbesondere der Schwere der Verurteilung der Bf. wegen eines Drogendelikts sowie der Tatsache, dass sie den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsland verbracht hat und sich daher dort integrieren kann, befindet der GH, dass der belangte Staat seinen Ermessensspielraum im vorliegenden Fall nicht überschritten hat. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Raimondi und Pinto de Albuquerque).

Vom GH zitierte Judikatur:

Üner/NL v. 18.10.2006 (GK) = NL 2006, 251

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.11.2012, Bsw. 38005/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 377) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_6/Kissiwa Koffi.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.