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13Ns63/12m•OGH 13Ns63/12m
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, AZ 64 Hv 113/12g des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Entgegen dem Antragsvorbringen würde die Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien keine Kostenersparnis mit sich bringen, weil mit Blick auf die bisherige Einlassung des Angeklagten (ON 19) die Vernehmung des in Klagenfurt wohnhaften (ON 7 S 13) Zeugen Mag. G***** vor dem erkennenden Gericht unumgänglich sein wird (§ 258 Abs 2 StPO) und auch die präsumtiv Geschädigte ihren Sitz in Klagenfurt hat (ON 2 S 1).
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