The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
8Ob109/12f•OGH 8Ob109/12f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des A***** W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. August 2012, GZ 52 R 32/12f1, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der dem Betroffenen zur Seite gestellte Sachwalter über eigenen Antrag seines Amtes enthoben und ein anderer Sachwalter bestellt. Der Revisionsrekurs stellt weder die Umbestellung noch die persönliche Eignung des neuen Sachwalters mit einem Wort in Frage.
Ob der Betroffene überhaupt einen Sachwalter benötigt, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, das Bestellungsverfahren ist rechtskräftig beendet (8 Ob 32/12g).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.