OGH 15Os108/12i

15Os108/12iSupreme CourtOct 17, 2012

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 15Os108/12i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Lajos V***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 31 Hv 50/11i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten Lajos V***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. November 2011, GZ 31 Hv 50/11i105, wurde Lajos V***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde eine bedingte Strafnachsicht beschlussmäßig widerrufen.

Die gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 3. April 2012 zu AZ 14 Os 20/12s zurück; das Oberlandesgericht Wien gab am 13. Juni 2012 der Berufung und der Beschwerde des Lajos V***** nicht Folge (AZ 17 Bs 171/12i).

Der mit 6. Juli 2012 datierte, vom Verurteilten selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Verfahrens ist unzulässig und war schon deshalb ohne meritorische Prüfung zurückzuweisen, weil die Eingabe entgegen der zwingenden gesetzlichen Anordnung des § 363b Abs 2 Z 1 StPO nicht von einem Verteidiger (§ 48 Abs 1 Z 4 StPO) unterschrieben wurde und dieser Mangel aufgrund des Fehlens einer § 285a Z 3 letzter Satz StPO, § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmung einer Verbesserung nicht zugänglich ist.

Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Übrigen zwar zulässig (RISJustiz RS0122228), muss aber allen gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß entsprechen (RISJustiz RS0122737). Unter Zugrundelegung des Art 35 Abs 2 MRK sind Beschwerden unzulässig, die im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmen. Wurde der Oberste Gerichtshof bereits im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde mit einer behaupteten Grundrechtsverletzung konfrontiert, ist es ihm verwehrt, in einer von ihm bereits entschiedenen Sache ohne Vorliegen eines EGMRErkenntnisses eine erneute eigene inhaltliche Beurteilung vorzunehmen (RISJustiz RS0122737; Schroll, WKStPO § 23 Rz 3; Reindl/Krauskopf, WKStPO § 363a Rz 36).

Der Antrag war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 363b Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StPO zurückzuweisen.

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