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Bsw57412/08•AUSL EGMR Bsw57412/08
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Chabauty gg. Frankreich, Urteil vom 4.10.2012, Bsw. 57412/08.
Art. 14 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Pflichtmitgliedschaft in Jagdvereinigung.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. erbte zwei Grundstücke mit einer Gesamtfläche von etwa zehn Hektar, die zu den Jagdgründen einer örtlichen Jagdvereinigung (association communale de chasse agréée - »ACCA«) gehören. Er selbst ist Inhaber eines Jagdscheins.
In Frankreich kommen die Jagdrechte grundsätzlich dem Grundstückseigentümer zu. Das sog. »Loi Verdeille« sieht jedoch den Zusammenschluss von Jagdgründen in ACCAs vor, was in 29 der 93 Bezirke Frankreichs, einschließlich dem des Bf., zwingend, in den restlichen optional ist. Eigentümer, deren Grundstück in das Gebiet einer ACCA fällt, werden auf diese Weise automatisch Mitglied der Vereinigung und verlieren ihre exklusiven Jagdrechte, haben aber das Recht, in dem Gebiet im Rahmen der ACCA zu jagen.
Eigentümer ab einer gewissen Grundstücksgröße können Einspruch gegen eine solche Eingliederung erheben oder einen Ausschluss beantragen (im Bezirk des Bf. liegt die Grenze bei der gesetzlich festgelegten Mindestgröße von 20 Hektar). Seit dem Inkrafttreten eines Gesetzes im Jahr 2000 haben Eigentümer, die die Jagd aus persönlicher Überzeugung ablehnen und diese ausdrücklich auf ihrem Gelände verbieten, dieselbe Option, unabhängig von der Grundstücksgröße.
Am 12.8.2001 wandte sich der Bf. an den örtlichen Präfekten, damit dieser der Jagd durch die ACCA auf seinem Gelände aus Gründen der persönlichen Überzeugung widerspreche. Am 23.9.2002 wurde sein Grundstück aus den Jagdgründen der ACCA ausgegliedert. Am 17.12.2003 stellte der Bf. diesbezüglich klar, dass sich sein Antrag auf Ausschluss nicht auf Gewissensgründe stütze, sondern auf die Rechtsprechung des EGMR und nationaler Verwaltungsgerichte, wonach eine Pflichtmitgliedschaft in einer Jagdvereinigung eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK darstelle.
Am 6.2.2004 wurde der Bf. durch den directeur départemental de l'agriculture et de la fôret über die Ablehnung seines Antrages informiert, da er sich nicht mehr auf die ursprünglich vorgebrachten Gewissensgründe, sondern auf Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK berufe. Am 23.3.2004 beantragte der Bf. eine erneute Überprüfung dieser Entscheidung. Da er keine Rückmeldung erhielt, erhob er am 6.4.2004 vor dem Verwaltungsgericht Poitiers Klage wegen Untätigkeit und der Entscheidung vom 6.2.2004, welcher am 23.3.2005 stattgegeben wurde.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhob die ACCA Berufung beim Verwaltungsgericht zweiter Instanz Bordeaux mit dem Argument, dass der Bf. selbst Jäger und daher nicht von einer Konventionsverletzung betroffen sei. Diese Beschwerde wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der directeur départemental unzuständig gewesen sei und seine Entscheidung und Untätigkeit rechtswidrig seien. Daher gebe es auch keine Anfechtungsgründe seitens der ACCA. Dieses Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts Poitiers wurden durch den Conseil d’Etat am 16.6.2008 aufgehoben.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), da es ihm als Grundeigentümer, der die Jagd nicht aus ethischen Gründen ablehnt und dessen Grundstück eine gewisse Größe nicht überschreitet, unmöglich sei, dieses aus den Jagdgründen der örtlichen Jagdvereinigung auszugliedern und zu verpachten.
Zur Zulässigkeit
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot EMRK
Es ist offensichtlich, dass die Beurteilung des GH im Fall Chassagnou u.a./F hauptsächlich auf der Tatsache basierte, dass die Bf. die Jagd aus ethischen Gründen ablehnten und für sie Gewissensgründe eine Rolle spielten. In diesem Zusammenhang ging es insbesondere um die Situation der Grundeigentümer, die vor der Gesetzesnovelle im Jahre 2000 keine Mittel hatten, die Jagd auf ihrem Grundstück zu verbieten, außer wenn dieses eine gewisse Größe erreichte, so dass Einwendungen geltend gemacht werden konnten. Dieses Urteil, das zu dem Ergebnis einer Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK iVm. Art. 14 EMRK kam, stellte fest, dass die Differenzierung zwischen Eigentümern von großen und kleinen Grundstücken dann eine Diskriminierung im Hinblick auf ihr Eigentum darstellt, wenn nur den Erstgenannten das Recht zukommt, ihr Grundstück entsprechend ihrer Überzeugung zu nutzen.
Der GH bezweifelte damals, ob das Ziel der Regierung (die Sicherung des Wildbestandes durch die Zusammenlegung von kleinen Jagdgründen) einen Rechtfertigungsgrund für diese unterschiedliche Behandlung, die sich aus dem französischen Jagdrecht ergab, darstellte. Dies war jedoch nicht der Grund für die Feststellung einer Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK durch den GH, sondern die Tatsache, dass in der Gruppe der Grundeigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnten, nur diejenigen mit einer entsprechend kleinen Grundstücksgröße dazu verpflichtet waren, die Nutzung ihres Eigentums entgegen ihrer Überzeugung zu dulden und sich in ein ACCA-System einzugliedern. Dies war der Grund für die gerügte unterschiedliche, zum verfolgten Ziel unverhältnismäßige Behandlung zwischen Eigentümern großer und kleiner Grundstücke.
Auch die französische Gesetzgebung sowie das Ministerkommitee leiteten dies aus dem Fall Chassagnou u.a. ab. Das Parlament erließ am 26.7.2000 ein Gesetz, das Grundeigentümern, die die Jagd aus persönlicher Überzeugung ablehnen und auf ihrem Grund verbieten wollen, unabhängig von der Grundstücksgröße die Möglichkeit gibt, Einspruch gegen eine ACCA-Eingliederung zu erheben oder einen Ausschluss zu beantragen. Der GH stellte im Hinblick auf die neue nationale Gesetzeslage fest, dass sich Personen, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, nicht mehr auf eine Verletzung von Art. 11 EMRK oder Art. 1 1. Prot. EMRK berufen können.
Demzufolge kann aus dem Fall Chassagnou u.a. für den hier vorliegenden Fall keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK abgeleitet werden, da sich der Bf. nicht auf ethische Gründe bezieht. Es bleibt somit festzustellen, ob die Tatsache, dass nur Eigentümer ab einer bestimmten Grundstücksgröße eine ACCA-Eingliederung umgehen können, um ihr exklusives Jagdrecht zu erhalten, eine Diskriminierung zum Nachteil des Bf. im Sinne der Konvention darstellt.
Der GH wiederholt in diesem Zusammenhang, dass eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend ist, wenn es an einer objektiven und begründeten Rechtfertigung fehlt, das bedeutet, wenn kein legitimes Ziel verfolgt wird oder keine Verhältnismäßigkeit zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Den Staaten kommt ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Frage zu, ob und bis zu welchem Ausmaß eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Situationen gerechtfertigt ist. Dieser kann je nach den Umständen des Einzelfalles variieren. Der GH berücksichtigt, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles dem verantwortlichen Staat ein beträchtlicher Beurteilungsspielraum zukommen sollte.
Zunächst fällt die vom Bf. gerügte unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Ausübung des Rechts auf Achtung des Eigentums in den Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK, einen Bereich, in dem der GH den Staaten grundsätzlich einen weiten Beurteilungsspielraum zugesteht. Auch erweist sich eine unterschiedliche Beurteilung in Bezug auf Eigentum unter den verschiedenen Kriterien, die vom GH betrachtet werden, nicht grundsätzlich oder nur bei fehlenden gewichtigen Gründen als inakzeptabel, auch wenn sie in manchen Fällen Raum für eine durch die Konvention verbotene Diskriminierung bietet.
Vor diesem Hintergrund berücksichtigt der GH auch, dass nach Ansicht des Conseil d’Etat das ACCA-System aufgrund öffentlicher Interessen zur Vermeidung der unkontrollierten Jagd und zur Sicherung des Wildbestandes geboten sei. Der Conseil d’Etat hat weiters festgestellt, dass Eigentümer kleiner Grundstücke die Wahl zwischen der Aufgabe ihrer Jagdrechte aufgrund der eigenen Überzeugung und der Übertragung ihrer Rechte auf die ACCA hatten. Im Hinblick darauf, dass Eigentümern, die selbst Jäger waren und ihre Rechte an die ACCA abgetreten hatten, das Recht auf eine Mitgliedschaft zustand und sie innerhalb der gesamten ACCA-Jagdgründe jagen durften, hielt der Conseil d'Etat weiters fest, dass dieses System keinen unverhältnismäßigen Widerspruch zum Recht auf Achtung des Eigentums darstellt. Außerdem basiere die unterschiedliche Behandlung von Eigentümern großer und kleiner Grundstücke auf objektiven und nachvollziehbaren Gründen, da sie den Interessen von Jägern entspreche, die nur wenig Land besitzen und die dieses zu größeren Jagdgründen zusammenfügen können. Das System sei auch vereinbar mit Art. 14 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK, da es den Eigentümern kleiner Grundstücke frei stehe, diese nach einem Zweck zu nutzen, der mit ihrer Überzeugung übereinstimmt. Diese Begründung entspricht auch der Rechtsprechung des GH.
Wie bereits erwähnt, war der GH im Fall Chassagnou u.a. insofern nicht von den Ausführungen der Regierung überzeugt, dass die alleinige Verpflichtung von Eigentümern kleiner Grundstücke die Sicherung des Wildbestandes vorantreibe. Zunächst erkennt der GH an, dass die Vermeidung unkontrollierter Jagd und die Sicherung des Wildbestandes zweifellos im öffentlichen Interesse liegen. Darüber hinaus bestehen nachvollziehbare Gründe für die Zusammenlegung kleiner zu größeren Jagdgründen, wenn dies dazu beiträgt, eine kontrollierte und nachhaltige Jagd aufzubauen. In dieser Hinsicht erachtete der GH das Vorbringen der Regierung im vorliegenden Fall bezüglich der Bildung von ACCAs als überzeugend, dass die Gesetzgebung den Zweck verfolgt, dem zunehmenden Rückgang des Wildbestandes entgegen zu wirken, vor allem in Gebieten mit sehr zersplitterter Grundstücksstruktur.
Darüber hinaus hat der GH in einem anderen Fall bereits festgestellt, dass für das ökologische Gleichgewicht des Wildbestandes die Bildung von großen, kontrollierten Jagdgründen förderlich ist. Aufgrund dieses Ziels ist es nachvollziehbar, dass es die Gesetzgebung nicht für nötig erachtete, eine Eingliederung auch für diejenigen Eigentümer vorzusehen, die bereits einen großen Jagdgrund haben und dieses Ziel somit nicht erreicht werden muss, auch wenn dies zu einer unterschiedlichen Behandlung von Eigentümern großer und kleiner Grundstücke führt.
Außerdem verliert derjenige Eigentümer, dessen Grundstück in eine ACCA eingegliedert wurde, lediglich sein Jagdrecht; andere Eigentumsrechte bleiben unberührt. Darüber hinaus kommt ihm als Ausgleich die Mitgliedschaft in der ACCA zu, die es ihm nicht nur erlaubt, im gesamten ACCA-Jagdgebiet zu jagen, sondern auch an der Regelung der Jagd in diesem Gebiet teilzuhaben. Auch haben Eigentümer, die zuvor ein Einkommen aus der Jagd bezogen oder das Grundstück für Jagdzwecke erschlossen haben, Anspruch auf Entschädigung.
Unter diesen Umständen und im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum der Staaten ist die alleinige Verpflichtung von Eigentümern kleiner Grundstücke, diese in Jagdvereinigungen einzugliedern, nicht unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel, nämlich der legitimen und im öffentlichen Interesse liegenden Sicherung des Wildbestandes.
Im Ergebnis liegt keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK vor, da der Bf. die Jagd nicht aus ethischen Gründen ablehnt (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Chassagnou u.a./F v. 29.4.1999 (GK) = NL 1999, 94 = ÖJZ 2000, 113
Herrmann/D v. 26.6.2012 (GK) = NL 2012, 195
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 4.10.2012, Bsw. 57412/08 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 326) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_5/Chabauty.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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