OGH 15Os107/12t

15Os107/12tSupreme CourtSep 26, 2012

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 15Os107/12t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Manfred E***** und andere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz R***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten R***** und Simon K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. April 2012, GZ 61 Hv 19/12b177, ferner über die Beschwerde des Angeklagten R***** gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten R***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld und Freisprüche anderer Angeklagter sowie einen rechtskräftigen Freispruch des Rechtsmittelwerbers enthält, wurde Franz R***** (zu A.) des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 SMG und (zu B.I. und II.2.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB schuldig erkannt.

Danach haben Franz R***** und ein Mittäter

A. Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, angebaut und zwar

1. in ***** Wien, *****, indem sie im Zeitraum von April bis 16. Oktober 2011 eine Outdoorplantage mit 41 Cannabispflanzen, die sie bis zur Blüte aufzogen, betrieben, wobei aus den Blüten 8.715 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10,62 % (919 Gramm reines Delta9THC) gewonnen werden konnten;

2. in P*****, indem sie von Frühjahr 2011 bis 16. Oktober 2011 eine Outdoorplantage mit 19 Cannabispflanzen, die sie bis zur Blüte aufzogen, betrieben, wobei aus den Blüten 12.513,1 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,3 % (788,3 Gramm reines Delta9THC) gewonnen werden konnten;

B. vorschriftswidrig Cannabiskraut, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge

I. erzeugt und zwar,

1. in I*****, indem sie in einer Outdoorplantage in P***** Cannabispflanzen bis zur Blüte aufzogen, Simon K***** die Pflanzen abschnitt, diese gemeinsam mit Franz R***** zum Trocknen in das Haus des Josef T***** verbrachte, wo Franz R***** und Simon K***** zwischen 8. und 15. Oktober 2011 die Trennung der Cannabisblüten von den Pflanzen vornahmen, sodass

a. 427,5 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,08 % (38,8 Gramm reines Delta9THC),

b. 1.169,30 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,55 % (110,90 Gramm reines Delta9THC) gewonnen werden konnten;

2. in ***** Wien, *****, indem sie Cannabispflanzen bis zur Blüte aufzogen, die Pflanzen abschnitten, trockneten und die Blüten zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2011 von den Pflanzen trennten, sodass

a. 735,7 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3,99 % (29,3 Gramm reines Delta9THC)

b. 3.295 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 11,06 % (364 Gramm reines Delta9THC) gewonnen werden konnten;

II. zu erzeugen versucht, indem sie Cannabispflanzen anbauten, bis zur Blüte aufzogen, sodann abschnitten, jedoch noch vor der Trennung der Blüten von den Pflanzen betreten wurden und zwar

1. ...

2. zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in ***** Wien, *****, 84 Cannabispflanzen, aus deren Blüten schlussendlich 10.909,80 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 7,58 % (822 Gramm reines Delta9THC) gewonnen werden konnten.

Der Angeklagte Franz R***** bekämpft dieses Urteil mit einer auf Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der Kritik unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall), der erweiterte Vorsatz, Suchtgift in Verkehr zu setzen (A.), könne im konkreten Fall nicht bloß aus dem äußeren Verhalten der Angeklagten erschlossen werden, wurde von den Tatrichtern bei der „Zusammenschau der objektiven Geschehensabläufe“ (US 22, 25) auch das geringe Einkommen des Angeklagten und die den Eigenkonsum weit übersteigende große Menge sowie die geständige Einlassung eines Mitangeklagten in ihre Erwägungen mit einbezogen (US 25 zweiter Absatz).

Die Feststellungen zu den Tathandlungen zu B.I.2. und B.II.2. stützten die Tatrichter ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung, die Angaben des Zeugen To***** und „teilweise“ auf die Aussage des Mitangeklagten K***** sowie die Verantwortung des Beschwerdeführers (US 21). Soweit die Beschwerde aus den Angaben des Zeugen To***** andere Schlüsse zieht als die Tatrichter und ihr das „Indiziensubstrat“ als zu wenig beweiskräftig erscheint, kritisiert sie lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne jedoch einen formalen Begründungsmangel darstellen zu können.

Auch die Feststellungen zur (Cannabis)Plantage in P***** (B.I.1.) wurden von den Tatrichtern logisch und empirisch einwandfrei auf die Wahrnehmungen der ermittelnden Polizeibeamten, die Ergebnisse einer Peilsenderortung und einer Hausdurchsuchung sowie auf die Angaben der Zeugen Te***** und Dieter T***** im Zusammenhalt mit den Angaben der Angeklagten gegründet. Die unter Hinweis auf mangelnde konkrete Wahrnehmungen der Zeugen zur Erzeugung von Suchtgift angestellten Erwägungen der Beschwerde zum Beweiswert einzelner Aussagen machen keinen Begründungsmangel im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes geltend, sondern erschöpfen sich neuerlich in einer Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Die an diese Argumentation anknüpfenden weiteren Überlegungen des Beschwerdeführers zum Nichterreichen der „Übermenge“ (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) können daher dahingestellt bleiben.

Die Sanktionsrüge (Z 11) bemängelt, das Einziehungserkenntnis sei in Bezug auf das „sichergestellte Suchtgift“ nicht „determiniert“. Der Beschwerdekritik zuwider lässt sich aber den Urteilsgründen detailliert entnehmen, welche Menge welchen Suchtgifts (anlässlich welcher Hausdurchsuchung) sichergestellt wurde (US 14 zweiter und dritter Absatz, US 15 f). Von einer mangelnden Konkretisierung des Gegenstands der Einziehung kann daher nicht die Rede sein.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (§ 285i, § 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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