The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
Bsw33783/09•AUSL EGMR Bsw33783/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Godelli gg. Italien, Urteil vom 25.9.2012, Bsw. 33783/09.
Art. 8 EMRK - Keine Berücksichtigung der Interessen des zur Adoption freigegebenen Kindes an Auskunft über leibliche Mutter.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,- für immateriellen Schaden, € 10.000,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf., eine 1943 geborene italienische Staatsangehörige, war von ihrer Mutter nach der Geburt verlassen worden. In der Geburtsurkunde ist der explizite Wunsch der Mutter vermerkt, ihre Identität nicht preiszugeben.
Die Bf. wurde zuerst in einem Waisenheim untergebracht. Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts Triest vom 10.10.1949 wurde sie dem Ehepaar Godelli im Wege der sogenannten einfachen Adoption übergeben.
Im Alter von zehn Jahren wurde die Bf. von ihren Adoptiveltern darüber aufgeklärt, dass sie nicht ihr leibliches Kind sei. Auf ihr beharrliches Fragen nach ihren familiären Wurzeln erhielt sie jedoch keine Antwort.
Laut der Bf. habe die Unmöglichkeit, über ihre wahre Abstammung Kenntnis zu erlangen, sie sehr belastet.
2006, also im Alter von 63 Jahren, wandte die Bf. sich an die lokale Personenstandsbehörde und ersuchte unter Berufung auf das Gesetz Nr. 184 vom 4.5.1983 betreffend Adoptionsangelegenheiten um Auskunft über ihre familiären Wurzeln. In der Folge wurde ihr die Geburtsurkunde ausgehändigt, in der jedoch der Name der leiblichen Mutter nicht aufscheint. Sie rief daraufhin die Zivilgerichte an und beantragte die Berichtigung ihrer Geburtsurkunde. Mit Beschluss vom 11.6.2008 wies das Jugendgericht Triest das Begehren mit dem Hinweis auf Art. 28 Abs. 7 (Anm: Danach ist es einer Frau, welche bereits bei der Geburt entscheidet, ihr Kind nicht behalten zu wollen, gestattet, einen Anonymitätsvermerk in der Geburtsurkunde zu erwirken.) des Gesetzes Nr. 184 vom 4.5.1983 ab. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos. Die Bf. verzichtete auf eine Anrufung des Kassationsgerichts.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
Zum Einwand der Regierung
Die Regierung bringt vor, die Beschwerde sei unzulässig, da die Bf. den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft habe. Sie habe nämlich beim Kassationsgericht kein außerordentliches Rechtsmittel iSv. Art. 111 der italienischen Verfassung eingebracht.
Der GH weist darauf hin, dass die Rechtsprechung des Kassationsgerichts zur Frage, ob es unter Art. 111 der italienischen Verfassung möglich ist, sich gegen eine nicht rechtskräftig ergangene Entscheidung in Kassation zu begeben, nicht einhellig ist. In jedem Fall vermochte die Regierung nicht darzulegen, dass eine Kassationsbeschwerde im Hinblick auf Art. 28 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 184 zum Erfolg geführt hätte. Da das Kassationsgericht in einem Urteil vom 16.11.2005 bereits die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung bestätigt hat, hätte es lediglich festhalten können, dass die Behörden bzw. Gerichte sie korrekt angewendet hätten.
Im vorliegenden Fall hätte daher die Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels an das Kassationsgericht die »Beschwer« der Bf. nicht beseitigen können. Der Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Die Bf. beklagt sich über die fehlende Möglichkeit, Kenntnis von ihrer biologischen Familie zu erlangen.
Zur Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK
Im vorliegenden Fall ist der GH nicht zur Prüfung aufgerufen, ob es sich bei der Beziehung zwischen der Bf. und ihrer leiblichen Mutter um »Familienleben« iSv. Art. 8 EMRK handelt, ist doch das Recht auf Kenntnis von der eigenen Abstammung dem »Privatleben« zuzuordnen.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Art. 8 EMRK ein Recht auf Feststellung der eigenen Identität bzw. Herkunft und auf persönliche Entfaltung garantiert. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Informationen über die Identität der eigenen »Erzeuger« zu erhalten. Die Geburt und deren Begleitumstände betreffen somit das »Privatleben« des Kindes und späteren Erwachsenen. Art. 8 EMRK ist insofern anwendbar.
Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Im vorliegenden Fall geht es um ein Adoptivkind, das seine biologische Mutter ausfindig machen möchte, von der es bei der Geburt verlassen wurde und die ausdrücklich um Geheimhaltung ihrer Identität ersucht hat.
Der Ausdruck »jede Person« in Art. 8 EMRK bezieht sich sowohl auf das Kind als auch auf die Mutter. Auf der einen Seite hat ersteres ein Recht, über seine Herkunft Bescheid zu wissen, während auf der anderen Seite ein Interesse der Mutter besteht, anonym zu bleiben, um zum Schutz ihrer Gesundheit unter geeigneten medizinischen Bedingungen zu entbinden. Auch ein öffentliches Interesse liegt insofern vor, als das einschlägige italienische Recht den Schutz der Gesundheit der Mutter und des Kindes während der Schwangerschaft und nach der Niederkunft sowie die Verhinderung von heimlichen Abtreibungen und Kindesaussetzungen im Auge hat.
Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall zwischen den widerstreitenden Interessen ein gerechter Ausgleich getroffen wurde. Zwar steht den Staaten grundsätzlich die Wahl der Mittel frei, auf welche Art und Weise sie diese Interessen miteinander in Einklang bringen, jedoch wurde Frau Godelli – im Gegensatz zur Bf. im Fall Odièvre/F – überhaupt kein Zugang zu Informationen über ihre leibliche Mutter bzw. Familie gewährt, welche es ihr ermöglicht hätten, gewisse Details ihrer persönlichen Geschichte in Wahrung der Interessen Dritter in Erfahrung zu bringen. Vielmehr sah sie sich einer absoluten und definitiven Weigerung der Behörden gegenüber, ihr Einblick in ihre persönliche Herkunft zu gewähren. Es erfolgte keine Abwägung der widerstreitenden Interessen und die Möglichkeit von deren Infragestellung im Wege der Ergreifung eines Rechtsbehelfs bestand auch nicht.
Zwar konnte die 69-jährige Bf. ihre Persönlichkeit auch ohne Informationen über die Identität ihrer biologischen Mutter aufbauen. Das Interesse eines Individuums, über seine Herkunft Bescheid zu wissen, endet jedoch nicht mit dem Alter. Das Gegenteil ist der Fall: Die Bf. kann ein authentisches Interesse am Kennenlernen der Identität ihrer leiblichen Mutter bescheinigen, indem sie darüber Sicherheit erlangen wollte. Diese Versuche brachten zweifellos psychisches Leid mit sich.
Festzuhalten ist ferner, dass das italienische Rechtssystem – im Gegensatz zur Situation im Fall Odièvre/F – nicht versucht, die widerstreitenden Rechte und Interessen miteinander in Einklang zu bringen. Indem keinerlei rechtlicher Mechanismus existiert, welcher darauf ausgerichtet ist, das Recht der Bf. auf Kenntnis von ihren familiären Wurzeln und das Interesse der Mutter, anonym zu bleiben, ins Gleichgewicht zu bringen, wird dem Interesse der Mutter in blinder Weise der Vorzug gegeben. In Frankreich besteht hingegen für Betroffene von Gesetzes wegen die Möglichkeit, beim »Nationalen Ausschuss betreffend den Zugang zu den persönlichen Wurzeln« eine Aufhebung der Pflicht zur Geheimhaltung der Identität der Mutter zu erwirken, sofern diese dazu ihre Zustimmung erteilt. Ferner ist es möglich, Informationen über den biologischen Elternteil zu bekommen, ohne dass dessen Identität gelüftet wird. In Italien ist ein ähnlicher Gesetzesentwurf aus 2008 noch immer Gegenstand der Prüfung durch das Parlament.
Die italienische Gesetzgebung sieht vor, dass ein Kind, welches nach der Geburt nicht von seiner Mutter anerkannt und zur Adoption freigegeben wurde, weder die Möglichkeit hat, Informationen über seine familiären Wurzeln unter Wahrung der Anonymität der Mutter noch eine Annullierung der Geheimhaltungspflicht zu erlangen. Unter solchen Umständen hat Italien es verabsäumt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den widerstreitenden Interessen herzustellen und folglich den ihm in diesem Bereich zugestandenen Ermessensspielraum überschritten. Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Sajó).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 5.000,– für immateriellen Schaden, € 10.000,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Sajó).
Vom GH zitierte Judikatur:
Odièvre/F v. 13.2.2003 (GK) = NL 2003, 27 = EuGRZ 2003, 584 = ÖJZ 2005, 34
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.9.2012, Bsw. 33783/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 312) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_5/Godelli.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.