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3Ob115/12a•OGH 3Ob115/12a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, , vertreten durch Dr. Johannes Pepelnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T dd, *****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 70.757,95 EUR sA den
Beschluss
gefasst:
Der letzte Satz im 3. Absatz auf S 2 der Begründung des Beschlusses vom 11. Juli 2012, AZ 3 Ob 115/12a, wird durch Einfügen des Wortes „nicht“ dahin berichtigt, dass dieser Satz zu lauten hat:
„Dass das Berufungsgericht die von der Beklagten rückgeforderte Leistung aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs als nicht gerechtfertigt beurteilte, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.“
Begründung:
Die aus dem Kontext klar ersichtliche offenbare Unrichtigkeit war zu berichtigen (§§ 419, 430 ZPO).
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