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12Ns67/12t•OGH 12Ns67/12t
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Peter S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 8 Hv 136/09b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz gemäß § 60 Abs 1 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist von der Entscheidung über die Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. März 2011, GZ 8 Hv 136/09b269, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 79/12t über die gegen das im Spruch genannte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. März 2011 erhobenen Rechtsmittel zu entscheiden.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied des zuständigen Senats 14. Sie hat in diesem Verfahren bereits als Generalanwältin mitgewirkt und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über die Rechtsmittel ausgeschlossen.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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