OGH 12Os199/10x

12Os199/10xSupreme CourtJan 25, 2011

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 12Os199/10x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger, Mag.Michel und Dr.MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen M***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §206 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 5.August2010, GZ34Hv28/10w51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §206 Abs1 StGB verurteilt.

Danach hat er zwischen Ende Juni und 21.Juli2009 in Brixlegg mit dem am 10.Oktober1998 geborenen, somit unmündigen E***** mindestens zweimal eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er an ihm jeweils den Analverkehr vollzog und ihn den Oralverkehr an sich vollziehen ließ.

Dagegen richtet sich die auf §281 Abs1 Z5 und 10StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die in der Mängelrüge (Z5) behauptete Unvollständigkeit, weil das gerichtsmedizinische Gutachten über die Untersuchung des Tatopfers „nur teilweise verwertet“ worden sei, liegt nicht vor. Denn die in dieser Expertise als theoretisch möglich angesprochenen anderen Verletzungsursachen (S15 in ON9 iVm S15 in ON50) wurden durch die Erwägungen des erkennenden Gerichts zu den vom Sachverständigen herausgearbeiteten Faktoren, welche auf einen sexuellen Missbrauch hinweisen, inhaltlich erfasst, aber für nicht überzeugend erachtet (US6 iVm US10).

Auf jene Beweisergebnisse, wonach E***** angeblich von einem anderen Täter sexuell missbraucht worden sei und das Tatopfer pornografische Videos angeschaut habe, ging das Gericht der wiederum eine Unvollständigkeit vorbringenden Beschwerde zuwiderohnedies ein (US9f und US10f).

Den Angaben der Zeugen Y***** und F***** (Mutter und Bruder des Beschwerdeführers), wonach E***** ihnen gegenüber erklärt habe, die belastenden Angaben seien „nur Spaß“ gewesen, maß das erkennende Gericht keine entscheidende Bedeutung zu, weil das Tatopfer in Anbetracht der Konsequenzen der Anzeige fürchtete, den Angeklagten als einen seiner (infolge psychischer Erkrankung) wenigen „Spielkameraden“ zu verlieren (US9). Weshalb diese Erwägungen mit den Gesetzen logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen nicht in Einklang zu bringen wären, wird in der Mängelrüge nicht dargetan.

Gleiches gilt für die als unzureichend kritisierte Begründung der Tatrichter, wonach angesichts der Schilderung eines mehrfachen Oral und Analverkehrs die angeblich den oben genannten Zeugen gegenüber aufgestellte Behauptung des E*****, dass sich auch andere Burschen an ihm vergangen hätten, keine Bedenken an der Täterschaft des Rechtsmittelwerbers hervorrufen könne.

Die Subsumtionsrüge (Z10) behauptet unzureichende Feststellungen zu einem dem Beischlaf gleichzusetzenden Oralverkehr und strebt insoweit eine Verurteilung nach §207 Abs1 StGB an. Damit wird die Beschwerde zum Nachteil des Angeklagten ausgeführt, weil der reklamierte Tatbestand zu dem mit jeweils gleichem Tatgeschehen durch den Analverkehr verwirklichten Verbrechen nach §206 Abs1 StGB hinzutreten würde. Bleibt noch festzuhalten, dass die vom Nichtigkeitswerber vermissten Feststellungen zu einem Ansetzen zur Oralpenetration in den Urteilsannahmen hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (US4 und 6 iVm US8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §390a Abs1 StPO.

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