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8Ob1/11x•OGH 8Ob1/11x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj I***** K*****, geboren am 16. März 2000, A***** K*****, geboren am 16. August 2002, und E***** K*****, geboren am 8. Juli 2005, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. Michael K*****, vertreten durch Mag. Manuela Prohaska, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Oktober 2010, GZ 42 R 471/10s78, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Die Eltern leben in Scheidung. Die Mutter arbeitet nunmehr in Paris, der Vater in Zagreb. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend der Mutter der drei mj Kinder im Alter von 5, 8 und 10 Jahren die vorläufige Obsorge übertragen und dem Vater die Obsorge für die Kinder vorläufig entzogen.
Nach § 107 Abs 2 AußStrG kann das Gericht die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf den persönlichen Verkehr auch vorläufig einräumen. Es trifft zu, dass diese vorläufige Maßnahme eine akute Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt (RISJustiz RS0007035 ua; DeixlerHübner in Rechberger AußStrG, 107 Rz 7). Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar (RISJustiz RS0115719 ua).
Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen, wonach unter anderem beim Verbleib der Kinder beim Vater die nun in Frankreich lebende Mutter mangels ausreichender Präsenz als zentrale Bezugsperson verloren gehen und dies zu massiven Entwicklungseinbrüchen bei den Kindern führen würde, kann in der übereinstimmenden Einschätzung der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Übertragung der Obsorge an die Mutter gegeben sind, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.
Insgesamt vermögen jedenfalls die konkreten Ausführungen des Revisionsrekurses keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG darzustellen.
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