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15Os167/10p•OGH 15Os167/10p
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger und Dr.MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag.Marius G***** und eine andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB, AZ 6St125/10g der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Mag.Franz Gl***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.November2010, AZ170Bl54/10i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Senat von drei Richtern den Antrag des Mag.Franz Gl***** auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag.Marius G***** und Mag.Marianne B***** wegen des Verdachts nach §302 Abs1 StGB, AZ 6St125/10g der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption, als unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich die als „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe des Mag.Franz Gl*****.
Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Landesgerichts als Dreirichtersenat ein Rechtsmittel nicht zusteht (§196 Abs3 StPO).
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