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15Os166/10s•OGH 15Os166/10s
15Os166/10sSupreme CourtJan 19, 2011
22 Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag.Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jahn als Schriftführerin in der Strafsache gegen UT an Daniela T***** über die Grundrechtsbeschwerde und den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe der Daniela T*****, des Sebastian T***** und des Daniel O***** betreffend nicht näher bezeichnete Verfahren vor dem Bezirksgericht Salzburg und dem Oberlandesgericht Linz nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde und der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter, nicht von einem Verteidiger unterschriebener als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichneter-Eingabe erhoben Daniela T*****, Sebastian T***** und Daniel O***** verschiedene Vorwürfe betreffend Vorgänge in nicht näher bezeichneten Verfahren gegen unbekannte Täter zum Nachteil der Einschreiter, die beim Bezirksgericht Salzburg und beim Oberlandesgericht Linz wegen „Folter, unmenschlicher, grausamer und erniedrigender Behandlung und Verfolgung, insbesondere durch Verletzung der Art3, 5 und 8 EMRK“ anhängig seien. Unter einem beantragten sie zur „Durchsetzung ihrer Beschwerde“ die Gewährung von Verfahrenshilfe.
Eine Grundrechtsbeschwerde nach §1 GRBG steht nur wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu. Gemäß §2 Abs1 GRBG ist das Grundrecht auf persönliche Freiheit insbesondere dann verletzt, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzung einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgründe, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde. Gemäß §3 Abs1 GRBG ist in der Grundrechtsbeschwerde die angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen.
Sämtlichen Kriterien wird die vorliegende, zwar als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichnete, eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit jedoch inhaltlich nicht behauptende Eingabe der-in den bezughabenden Verfahren als Anzeiger und Opfer fungierenden, nicht aber durch eine verhängte oder aufrechterhaltene Haft betroffenenEinschreiter nicht gerecht, weshalb sieohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens gemäß §3 Abs2 GRBGals unzulässig zurückzuweisen war. Dieses Schicksal teilt der einer gesetzlichen Grundlage entbehrende Verfahrenshilfeantrag.
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