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1Nc2/11a•OGH 1Nc2/11a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Dr.Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ31Nc4/10f anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin A***** GmbH, , vertreten durch Dr.iur.Ferdinand Georg Ernst B, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Beim Landesgericht Linz ist ein Verfahren über den Antrag der Einschreiterin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund anhängig. Diese Ansprüche werden unter anderem aus dem Verhalten des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz als Organ der Dienstaufsicht abgeleitet.
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß §9 Abs4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Verhalten des Präsidenten eines Oberlandesgerichts in Ausübung der Justizverwaltung abgeleitet wird (1Nc6/05f; Schragel, AHG³ Rz 255).
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0050123), ist im konkreten Fall erfüllt.
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