OGH 4Nc1/11a

4Nc1/11aSupreme CourtJan 18, 2011

Full text

OGH 4Nc1/11a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** M*****, vertreten durch Mag. Wolf Martin, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wegen 36.000 EUR sA, im Verfahren über den Delegierungsantrag der beklagten Partei (Handelsgericht Wien AZ 11 Cg 242/09i) folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird dem Handelsgericht Wien zu AZ 11 Cg 242/09i mit dem Auftrag übermittelt, die klagende Partei zum Antrag zu hören und den Antrag sodann samt eigener Äußerung (§ 31 Abs 3 JN) dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Begründung:

Begründung

Beim Handelsgericht Wien ist zu AZ 11 Cg 242/09i seit 2. 12. 2009 ein Verfahren anhängig, in dem der Kläger mit Wohnsitz in Tirol die Beklagte mit Sitz in Wien gemäß § 1330 Abs 2 ABGB auf Unterlassung kreditschädigender Äußerungen in Anspruch nimmt.

Am 14. 1. 2011 langte ein Antrag der Beklagten, die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck zu delegieren, direkt beim Obersten Gerichtshof ein.

Über den Delegierungsantrag kann derzeit nicht entschieden werden.

1. Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 JN dem Gerichte, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Der Antrag ist deshalb beim Gericht erster Instanz einzubringen und von diesem samt allfälligen Äußerungen unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (vgl § 51 Abs 2 Geo).

2. Die beklagte Partei hat ihren Antrag auf Delegierung entgegen dieser Bestimmung direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht. Weder der Kläger noch das Erstgericht konnten sich bisher zum Antrag äußern.

3. Der Antrag ist deshalb dem Erstgericht zur Durchführung des gesetzlichen Verfahrens im aufgezeigten Sinn zu übermitteln.

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